faktisch sei die Bewilligung jedenfalls zu seinen Gunsten eingeräumt worden. Daher sei er es auch, welcher gestützt auf Art. 67 Abs. 2 GG diese Tätigkeit weiterhin ausüben dürfe. Mit der Anmeldung zur Prüfungswiederholung und der Anmeldungsbestätigung (vom 14. Januar 2008) sowie der Terminfestlegung (vom 16. Mai 2008) sei auch erstellt, dass er die Frist von 6 Monaten nach Art. 67 Abs. 2 GG zur Geltendmachung dieses Anspruches eingehalten habe. Weil das Medizinalberufsgesetz nur die wirtschaftlich selbständige Ausübung eines Medizinalberufs regle, bleibe der Bereich der wirtschaftlich unselbständigen Ausübung der kantonalen Gesetzgebung überlassen.