Seite 6 Tätigkeiten auszuführen, und zwar unabhängig davon, auf wen diese Bewilligung zur operativen Ausbildung als Zahnarzt ausgestellt worden sei. Dieses damit eingeräumte Recht werde auch weiterhin durch Art. 67 Abs. 1 GG geschützt. Dabei spiele die Argumentation des Gesundheitsdepartements, dass die Bewilligung auf den Ausbildner B___ ausgestellt worden sei, keine Rolle. Denn nicht dieser habe damit das Recht zur operativen Ausbildung eingeräumt erhalten, sondern der Beschwerdeführer; faktisch sei die Bewilligung jedenfalls zu seinen Gunsten eingeräumt worden.