Eine Tätigkeit als Assistent im Sinne von Art. 12 Abs. 3 der (neuen) Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen (bGS 811.13) sei nie sein Ziel gewesen, da ein solches Ausbildungspraktikum für ihn ein beruflicher Rückschritt gewesen wäre. Es bestehe jedenfalls keine gesetzliche Grundlage, ihm den Abschluss seiner Ausbildung als kant. approbierter Zahnarzt zu verwehren. Zwar habe er diesen Titel noch nicht erlangt, aber er sei mit Schreiben vom 14. November 2005 schon vorher ermächtigt worden, zahnärztliche