Damit sei ihm allerdings verwehrt worden, die Prüfung noch vor der Erkenntnis des Departements Gesundheit, dass das Erlangen einer Zulassung seit dem 1. Januar 2008 nun überhaupt ausgeschlossen sei (Schreiben vom 6. Mai 2009), zu absolvieren. Weil es keine Übergangsfrist für Personen gebe, welche sich am 1. Januar 2008 in einem laufenden Prüfungsverfahren befinden, sei stossend, dass bestandene Prüfungen somit nicht anerkannt würden. Dass der Gesetzgeber keine Übergangsfrist vorgesehen habe, könne nicht als qualifiziertes Schweigen ausgelegt werden, denn dies hätte in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommen müssen. Eine Tätigkeit als Assistent im Sinne von Art.