Im Übrigen begründete der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er zwar die letzte mündliche Prüfung vom 11. Dezember 2008 nicht bestanden habe, dass ihm aber behördlicherseits eine Wiederholung frühestens für Dezember 2009 in Aussicht gestellt worden sei (Schreiben vom 12.12.2008) und ihm somit nach wie vor ein Wiederholungsrecht zustehe. Damit sei ihm allerdings verwehrt worden, die Prüfung noch vor der Erkenntnis des Departements Gesundheit, dass das Erlangen einer Zulassung seit dem 1. Januar 2008 nun überhaupt ausgeschlossen sei (Schreiben vom 6. Mai 2009), zu absolvieren.