In der Folge ging die Gerichtsleitung davon aus, dass auf diesen Antrag androhungsgemäss nicht einzutreten sei. Im Übrigen begründete der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er zwar die letzte mündliche Prüfung vom 11. Dezember 2008 nicht bestanden habe, dass ihm aber behördlicherseits eine Wiederholung frühestens für Dezember 2009 in Aussicht gestellt worden sei (Schreiben vom 12.12.2008) und ihm somit nach wie vor ein Wiederholungsrecht zustehe.