Frist gingen der Rekursentscheid vom 17. Januar 2014 sowie die Verfügung des Amtes für Gesundheit vom 25. Juli 2013 betreffend Berufsausübungsbewilligung ein; hingegen verzichtete der Beschwerdeführer stillschweigend darauf, die in Ziff. 3 seiner Rechtsbegehren erwähnte Verfügung vom 19. Dezember 2009 bei Gericht einzureichen. In der Folge ging die Gerichtsleitung davon aus, dass auf diesen Antrag androhungsgemäss nicht einzutreten sei.