C. Gegen diesen Rekursentscheid (sowie gegen eine nicht näher bezeichnete "Verfügung vom 19. Dezember 2009") erhob A___ mit Eingabe vom 12. Februar 2014 Beschwerde beim Obergericht (verwaltungsrechtliche Abteilung) und stellte die eingangs erwähnten Rechtsbegehren. Weil der Eingabe weder der angefochtene Entscheid noch die vorgenannte Verfügung beilagen, wurde der Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Notfrist und unter Androhung des Nichteintretens zu deren Vorlage aufgefordert. Innert Frist gingen der Rekursentscheid vom 17. Januar 2014 sowie die Verfügung des Amtes für Gesundheit vom 25. Juli 2013 betreffend Berufsausübungsbewilligung ein;