Das öffentliche Interesse an einer genügenden Ausbildung der Zahnärzte überwiege das private Interesse, die nach neuem Recht nicht mehr zulässige Ausbildung noch abschliessen zu können. Weil der Rekurrent weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, ohne dabei zu einer bestimmten Berufswahl gezwungen zu sein, liege keine ungerechtfertigter Eingriff in den Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit vor.