Seite 5 Zahnärzte bewusst gewesen. Die Vorinstanz hält indessen dafür, diese Tatsache sei dem Rekurrenten genug früh bekannt gewesen, um den Abschluss noch rechtzeitig erlangen zu können. Zudem stehe ihm der Weg über einen universitären Abschluss nach wie vor offen. Das öffentliche Interesse an einer genügenden Ausbildung der Zahnärzte überwiege das private Interesse, die nach neuem Recht nicht mehr zulässige Ausbildung noch abschliessen zu können.