Dass der Rekurrent nie gegen öffentliche Gesundheitsinteressen verstossen habe, sei deshalb nicht relevant. Die Nichtzulassung zum Abschluss der Ausbildung sei das geringste geeignete Mittel, dass der Behörde zur Verfügung stehe. Die gesetzliche Einschränkung, nur Zahnärzte mit einem universitären Abschluss zuzulassen, sei sowohl geeignet als auch erforderlich, um den Schutz der öffentlichen Gesundheit zu wahren. Ferner habe der Rekurrent selber vorgebracht, dass er die Ausbildung noch nach altem Recht abgeschlossen hätte, wäre er sich der Abschaffung der kantonal approbierten