34 MedBG, wonach es für die selbständige Ausübung eines universitären Medizinalberufes einer Bewilligung des Kantons bedürfe, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt werde. Zu den unversitären Medizinalberufen gehöre nach Art. 2 Abs. 1 lit. b MedBG nun auch der Zahnarztberuf. Diese bundesrechtliche Regelung genüge als gesetzliche Grundlage zur Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit. Dass die Zulassung als Zahnarzt von einer beruflichen Ausbildung und einem universitären Prüfungsausweis abhängig gemacht werde, sei verbreitet und entspreche einem Schutzbedürfnis des Publikums. Dass der Rekurrent nie gegen öffentliche Gesundheitsinteressen verstossen habe, sei deshalb nicht relevant.