Für die ausführliche Begründung kann vorerst auf die Akten verwiesen werden. Weil der Rekurrent den behaupteten Schaden weder beziffert noch bewiesen habe, verneinte die Vorinstanz auch einen Anspruch aus Staatshaftung. Weil weder eine Ausbildung noch ein Berufsstand als Vermögensrecht gelten könne, sei der Rekurrent auch nicht in seinen Eigentumsrechten verletzt. Hinsichtlich der als verletzt gerügten Wirtschaftsfreiheit verwies die Vorinstanz auf die bundesrechtliche Regelung in Art. 34 MedBG, wonach es für die selbständige Ausübung eines universitären Medizinalberufes einer Bewilligung des Kantons bedürfe, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt werde.