35 Abs. 2 GG), aber nur für eine noch existierende Ausbildung. Es gebe keine Ausbildung mehr zum kantonal approbierten Zahnarzt, weshalb eine zahnärztliche Assistenztätigkeit nur (noch) für die Ausbildung zum Zahnarzt nach den gesetzlichen Vorgaben im Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (MedBG, SR 811.11) möglich sei. Ferner kam das Departement Gesundheit zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Anrufung des Vertrauensgrundsatzes vorliegend nicht erfüllt seien. Für die ausführliche Begründung kann vorerst auf die Akten verwiesen werden.