seine Ausbildung abgeschlossen gehabt. Deshalb könne er sich nicht auf die Besitzstandsregelung in Art. 67 Abs. 1 GG berufen. Im Übrigen hätte er sich nach Art. 67 Abs. 2 GG ohnehin innert einer Frist von 6 Monaten seit dem Inkrafttreten des GG schriftlich beim Departement Gesundheit melden müssen, wenn er von dieser Befugnis hätte Gebrauch machen können. Ferner sehe zwar auch das neue Recht eine Assistenztätigkeit zu Ausbildungszwecken vor (Art. 35 Abs. 2 GG), aber nur für eine noch existierende Ausbildung.