Seite 4 die Bestandesgarantie in Art. 67 Abs. 1 GG berufen könne. Mit der Verfügung vom 14. November 2005 habe die Sanitätskommission lediglich dem kantonal approbierten Zahnarzt B___ die Bewilligung erteilt, den Rekurrenten in seiner zahnärztlichen Praxis und unter seiner Verantwortung auszubilden. Der Rekurrent habe damit keinesfalls die Bewilligung erhalten, den Beruf als kantonal approbierter Zahnarzt selbständig auszuüben. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des GG (am 1.1.2008) habe der Rekurrent somit weder über eine Berufsausübungsbewilligung als kantonal approbierter Zahnarzt verfügt noch habe er