Er habe während seiner Ausbildungszeit nie Anlass zu Beanstandungen gegeben und überdies dürften die anderen altrechtlich approbierten Zahnärzte auch weiter praktizieren, ohne dass es deshalb zu Beanstandungen gekommen sei. Die Verweigerung seiner Zulassung als kantonal approbierter Zahnarzt stelle einen unverhältnismässigen Eingriff in seine Wirtschaftsfreiheit und letztlich auch die Eigentumsgarantie dar. Zudem werde in seinem Fall auch das Rückwirkungsverbot verletzt, wenn ihm nicht noch ein Wiederholungsrecht zugestanden werde. Mit Entscheid vom 17. Januar 2014 wies das Departement Gesundheit den Rekurs ab.