Sein Vertrauensinteresse sei angesichts der bereits absolvierten Ausbildungszeit sehr gross und überwiege das entgegen stehende öffentliche Interesse an der Qualitätssicherung und Durchsetzung des neuen Rechts. Zu beachten seien dabei nicht nur die von der Vorinstanz veranschlagten Prüfungsgebühren, sondern auch die investierte Lernzeit. Er habe während seiner Ausbildungszeit nie Anlass zu Beanstandungen gegeben und überdies dürften die anderen altrechtlich approbierten Zahnärzte auch weiter praktizieren, ohne dass es deshalb zu Beanstandungen gekommen sei.