67 Abs. 1 GG, sei er doch nach altem Recht berechtigt gewesen, als Assistenzarzt tätig zu sein. Ferner stehe ihm gestützt auf den Vertrauensschutz zu, die nicht abgeschlossene Ausbildung zum kantonal approbierten Zahnarzt noch beenden zu können. Das Departement Gesundheit habe bei ihm mit der Durchführung von Prüfungen nach Inkrafttreten des GG berechtigtes Vertrauen erweckt, er könne die Ausbildung auch nach neuem Recht noch abschliessen. Wenn er die im Jahre 2008 absolvierten Prüfungen bestanden hätte, so hätte er damit den Titel kantonal approbierter Zahnarzt ohne weiteres erhalten. Gestützt auf das damit geschaffene Vertrauen stehe ihm immer noch ein Wiederholungsrecht zu. Dass Fehlen