Gegen diese Verfügung erhob A___ mit Eingabe vom 12. August 2013 beim Departement Gesundheit Rekurs mit dem Antrag, es sei ihm zu erlauben, altrechtlich den Beruf als kantonal approbierter Zahnarzt zu erlangen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, auf die Bestandesgarantie könne er sich stützen, weil mit Schreiben vom 14. November 2005 das Gesuch für die Bewilligung zur operativen Ausbildung ihm als Auszubildender und B___ als Ausbildner erteilt worden sei. Auch diese Berufsausbildungsbewilligung falle unter den Schutzbereich von Art. 67 Abs. 1 GG, sei er doch nach altem Recht berechtigt gewesen, als Assistenzarzt tätig zu sein.