Seite 3 Juli 2013 wies das Amt für Gesundheit dieses Gesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, aufgrund des Legalitätsprinzips sei seit dem Inkrafttreten des GG eine Neuzulassung als kantonal approbierter Zahnarzt nicht mehr möglich. Weil A___ vor dem Inkraftreten des GG nicht zur Berufsausübung als kantonal approbierter Zahnarzt befugt gewesen sei, könne er auch nicht von der Besitzstandsgarantie in Art. 67 GG profitieren. Gegen diese Verfügung erhob A__