6 und 7 hielt das Bundesgericht im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe die gefälschte Bescheinigung der Universität Sofia einreichen lassen, um eine Bewilligung für eine Tätigkeit als Assistent bei B___ zu erhalten. B. Am 3. Juni 2013 stellte A___ beim Amt für Gesundheit das Gesuch, als kantonal approbierter Zahnarzt nach altem Recht zur Abschlussprüfung und dann als kantonal approbierter Zahnarzt zugelassen zu werden. Ausserdem habe er gestützt auf die Besitzstandsgarantie in Art. 67 Abs. 1 GG Anspruch auf die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung als kantonal approbierter Zahnarzt. Mit Verfügung vom 25.