Mit Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 15. Januar 2013 wurde A___ sodann der Fälschung des erwähnten (Ausbildungs-)Ausweises im Sinne von Art. 252 StGB für schuldig befunden. Dieses Strafurteil wurde in der Folge vom Obergericht und mit Urteil vom 28. April 2014 auch vom Bundesgericht bestätigt (6B_317/2014). Das Bundesgericht hielt in seiner Erw. 4 fest, es sei nicht willkürlich, dass die Vorinstanz auf eine Notiz über eine Besprechung vom 30. November 2009 mit folgendem Inhalt abgestellt habe: