In der Folge stellte sich dann allerdings heraus, dass die Immatrikulationsbescheinigung an dieser Universität gefälscht war. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 (nicht vom 19.12., wie die Vorinstanz teils festgehalten hat, vgl. act. 10.42) wurde A___ deshalb jegliche zahnärztliche Tätigkeit und insbesondere auch die Tätigkeit als Assistent in der Praxis von B___ mangels eines Ausbildungsnachweises untersagt. Diese Verfügung, welche an den damaligen Rechtsvertreter von A___ (RA C___, St. Gallen) eröffnet wurde, erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 15. Januar 2013 wurde A__