A___ hatte bis zum 31. Dezember 2007 die Prüfungen zum kantonal approbierten Zahnarzt nur teilweise bestanden; gemäss Schreiben des Departements Gesundheit vom 14. Januar 2008 (act. 2.4) hatte er bis Ende 2007 die Prüfung zum Thema "Pharmakologie für Zahnärzte" ein erstes Mal erfolglos absolviert und sich dann per 2008 zur Wiederholung dieser klinischen Grundfächerprüfung angemeldet (vgl. Art. 6 Abs. 3 lit. b und 7 Abs. 2 PrüfR’93). Er war somit Ende 2007 (noch) nicht Inhaber einer altrechtlichen Berufsausübungsbewilligung als kantonal approbierter Zahnarzt.