Gegenstand Berufsausübungsbewilligung Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: 1. Der Entscheid vom 17. Januar 2014 ist abzuweisen und die Möglichkeit ist einzuräumen, den Beruf kantonal approbierten Zahnarztes altrechtlich zu erlangen. 2. Die zahnärztliche Tätigkeit ist wieder zu erlauben. 3. Die Verfügung vom 19. Dezember 2009 ist aufzuheben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten des Amtes für Gesundheit. 5. Die bulgarische Urkunde ist nicht Gegenstand der Beschwerde, weswegen nicht darauf eingegangen werden soll. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.