Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht hat dieses mit Entscheid vom 23.05.16 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (2C_83/2016). Urteil vom 27. Mai 2015 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter M. Engler, E. Graf, P. Louis und Dr. med. S. Graf Gerichtsschreiber T. Bienz Verfahren Nr. O4V 14 2 Sitzungsort Urnäsch Beschwerdeführer A___ Vorinstanz Departement Gesundheit, Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau Gegenstand Berufsausübungsbewilligung Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: 1. Der Entscheid vom 17. Januar 2014 ist abzuweisen und die Möglichkeit ist einzuräumen, den Beruf kantonal approbierten Zahnarztes altrechtlich zu erlangen. 2. Die zahnärztliche Tätigkeit ist wieder zu erlauben. 3. Die Verfügung vom 19. Dezember 2009 ist aufzuheben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten des Amtes für Gesundheit. 5. Die bulgarische Urkunde ist nicht Gegenstand der Beschwerde, weswegen nicht darauf eingegangen werden soll. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. Sachverhalt A. A___ stand nach dem Gesetz über das Gesundheitswesen vom 25. April 1965 (altes Gesundheitsgesetz, fortan aGG) in Ausbildung zum kantonal approbierten Zahnarzt. Mit Inkraftsetzung des revidierten Gesundheitsgesetzes per 1.1.2008 (fortan GG, bGS 811.1) wurde der Berufsstand der kantonal approbierten Zahnärzte abgeschafft und auf diesen Zeitpunkt wurde nach Art. 69 lit. c GG nebst dem aGG insbesondere auch das Prüfungsreglement für kantonal approbierte Zahnärzte (vom 8. Juni 1993, fortan PrüfR’93) ersatzlos aufgehoben. A___ hatte bis zum 31. Dezember 2007 die Prüfungen zum kantonal approbierten Zahnarzt nur teilweise bestanden; gemäss Schreiben des Departements Gesundheit vom 14. Januar 2008 (act. 2.4) hatte er bis Ende 2007 die Prüfung zum Thema "Pharmakologie für Zahnärzte" ein erstes Mal erfolglos absolviert und sich dann per 2008 zur Wiederholung dieser klinischen Grundfächerprüfung angemeldet (vgl. Art. 6 Abs. 3 lit. b und 7 Abs. 2 PrüfR’93). Er war somit Ende 2007 (noch) nicht Inhaber einer altrechtlichen Berufsausübungsbewilligung als kantonal approbierter Zahnarzt. Das Amt für Gesundheit führte indessen auch noch nach dem Inkrafttreten des GG und der Aufhebung des PrüfR’93 noch Prüfungen mit A___ durch, nämlich am 19. Juni 2008 die Wiederholung der schriftlichen Pharmakologie-Prüfung (act. 2.5) und am 11. Dezember 2008 den ersten Teil der mündlichen Schlussprüfung (vgl. act. 2.1). Letztere bestand er jedoch nicht, worauf ihm die Prüfungskommission mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 (act. 2.1) mitteilte, dass er Seite 2 nach Art. 10 Abs. 1 PrüfR’93 diese Prüfung nur einmal wiederholen könne und sich dazu beim Departement Gesundheit anmelden müsse. Die Wiederholung könne frühestens im Dezember 2009 stattfinden. Der Prüfungstermin werde ihm nach Eingang seiner Anmeldung mitgeteilt. Mit Schreiben vom 6. Mai 2009 (act. 2.2) teilte das Departement Gesundheit dem Kandidaten indessen mit, dass er die Ausbildung zum kantonal approbierten Zahnarzt nach neuem Recht nicht mehr abschliessen könne. Dazu fehle nunmehr die gesetzliche Grundlage, zumal der Gesetzgeber für Personen, welche sich am 1. Januar 2008 in einem laufenden Prüfungsverfahren befanden, keine Übergangsfrist vorgesehen habe. Das Departement stellte dem Kandidaten die Rückerstattung der Prüfungsgebühren für die im Jahre 2008 noch abgelegten beiden Prüfungen im Betrag von Fr. 2'250.-- in Aussicht. A___ fand sich vorerst mit dieser Situation ab, gab aber fälschlicherweise vor, ein universitäres Studium der Zahnmedizin an einer bulgarischen Universität zu absolvieren. In der Folge stellte sich dann allerdings heraus, dass die Immatrikulationsbescheinigung an dieser Universität gefälscht war. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 (nicht vom 19.12., wie die Vorinstanz teils festgehalten hat, vgl. act. 10.42) wurde A___ deshalb jegliche zahnärztliche Tätigkeit und insbesondere auch die Tätigkeit als Assistent in der Praxis von B___ mangels eines Ausbildungsnachweises untersagt. Diese Verfügung, welche an den damaligen Rechtsvertreter von A___ (RA C___, St. Gallen) eröffnet wurde, erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 15. Januar 2013 wurde A___ sodann der Fälschung des erwähnten (Ausbildungs-)Ausweises im Sinne von Art. 252 StGB für schuldig befunden. Dieses Strafurteil wurde in der Folge vom Obergericht und mit Urteil vom 28. April 2014 auch vom Bundesgericht bestätigt (6B_317/2014). Das Bundesgericht hielt in seiner Erw. 4 fest, es sei nicht willkürlich, dass die Vorinstanz auf eine Notiz über eine Besprechung vom 30. November 2009 mit folgendem Inhalt abgestellt habe: An dieser Besprechung habe der Beschwerdeführer behauptet, er habe sich im September 2004 in der Medizinischen Universität Sofia für das Studienfach Zahnmedizin immatrikuliert, da er bereits im Jahre 2003 darüber informiert worden sei, dass es irgendwann keine neuen Bewilligungen mehr als kantonal approbierter Zahnarzt geben werde. In Erw. 6 und 7 hielt das Bundesgericht im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe die gefälschte Bescheinigung der Universität Sofia einreichen lassen, um eine Bewilligung für eine Tätigkeit als Assistent bei B___ zu erhalten. B. Am 3. Juni 2013 stellte A___ beim Amt für Gesundheit das Gesuch, als kantonal approbierter Zahnarzt nach altem Recht zur Abschlussprüfung und dann als kantonal approbierter Zahnarzt zugelassen zu werden. Ausserdem habe er gestützt auf die Besitzstandsgarantie in Art. 67 Abs. 1 GG Anspruch auf die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung als kantonal approbierter Zahnarzt. Mit Verfügung vom 25. Seite 3 Juli 2013 wies das Amt für Gesundheit dieses Gesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, aufgrund des Legalitätsprinzips sei seit dem Inkrafttreten des GG eine Neuzulassung als kantonal approbierter Zahnarzt nicht mehr möglich. Weil A___ vor dem Inkraftreten des GG nicht zur Berufsausübung als kantonal approbierter Zahnarzt befugt gewesen sei, könne er auch nicht von der Besitzstandsgarantie in Art. 67 GG profitieren. Gegen diese Verfügung erhob A___ mit Eingabe vom 12. August 2013 beim Departement Gesundheit Rekurs mit dem Antrag, es sei ihm zu erlauben, altrechtlich den Beruf als kantonal approbierter Zahnarzt zu erlangen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, auf die Bestandesgarantie könne er sich stützen, weil mit Schreiben vom 14. November 2005 das Gesuch für die Bewilligung zur operativen Ausbildung ihm als Auszubildender und B___ als Ausbildner erteilt worden sei. Auch diese Berufsausbildungsbewilligung falle unter den Schutzbereich von Art. 67 Abs. 1 GG, sei er doch nach altem Recht berechtigt gewesen, als Assistenzarzt tätig zu sein. Ferner stehe ihm gestützt auf den Vertrauensschutz zu, die nicht abgeschlossene Ausbildung zum kantonal approbierten Zahnarzt noch beenden zu können. Das Departement Gesundheit habe bei ihm mit der Durchführung von Prüfungen nach Inkrafttreten des GG berechtigtes Vertrauen erweckt, er könne die Ausbildung auch nach neuem Recht noch abschliessen. Wenn er die im Jahre 2008 absolvierten Prüfungen bestanden hätte, so hätte er damit den Titel kantonal approbierter Zahnarzt ohne weiteres erhalten. Gestützt auf das damit geschaffene Vertrauen stehe ihm immer noch ein Wiederholungsrecht zu. Dass Fehlen einer Übergangsregelung für die am 1. Januar 2008 noch nicht abgeschlossenen Ausbildungen zum kantonal approbierten Zahnarzt sei verfassungswidrig, zumal es sich dabei nicht um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers handle, sondern die Regelung sei wohl einfach vergessen worden. Die mündliche Abschlussprüfung sei lediglich noch als Abschluss der vom 14. November 2005 bis 10. Dezember 2009 genossenen Ausbildung und der bis dahin bestandenen Prüfungen zu betrachten. Sein Vertrauensinteresse sei angesichts der bereits absolvierten Ausbildungszeit sehr gross und überwiege das entgegen stehende öffentliche Interesse an der Qualitätssicherung und Durchsetzung des neuen Rechts. Zu beachten seien dabei nicht nur die von der Vorinstanz veranschlagten Prüfungsgebühren, sondern auch die investierte Lernzeit. Er habe während seiner Ausbildungszeit nie Anlass zu Beanstandungen gegeben und überdies dürften die anderen altrechtlich approbierten Zahnärzte auch weiter praktizieren, ohne dass es deshalb zu Beanstandungen gekommen sei. Die Verweigerung seiner Zulassung als kantonal approbierter Zahnarzt stelle einen unverhältnismässigen Eingriff in seine Wirtschaftsfreiheit und letztlich auch die Eigentumsgarantie dar. Zudem werde in seinem Fall auch das Rückwirkungsverbot verletzt, wenn ihm nicht noch ein Wiederholungsrecht zugestanden werde. Mit Entscheid vom 17. Januar 2014 wies das Departement Gesundheit den Rekurs ab. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen daran fest, dass der Rekurrent sich nicht auf Seite 4 die Bestandesgarantie in Art. 67 Abs. 1 GG berufen könne. Mit der Verfügung vom 14. November 2005 habe die Sanitätskommission lediglich dem kantonal approbierten Zahnarzt B___ die Bewilligung erteilt, den Rekurrenten in seiner zahnärztlichen Praxis und unter seiner Verantwortung auszubilden. Der Rekurrent habe damit keinesfalls die Bewilligung erhalten, den Beruf als kantonal approbierter Zahnarzt selbständig auszuüben. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des GG (am 1.1.2008) habe der Rekurrent somit weder über eine Berufsausübungsbewilligung als kantonal approbierter Zahnarzt verfügt noch habe er seine Ausbildung abgeschlossen gehabt. Deshalb könne er sich nicht auf die Besitzstandsregelung in Art. 67 Abs. 1 GG berufen. Im Übrigen hätte er sich nach Art. 67 Abs. 2 GG ohnehin innert einer Frist von 6 Monaten seit dem Inkrafttreten des GG schriftlich beim Departement Gesundheit melden müssen, wenn er von dieser Befugnis hätte Gebrauch machen können. Ferner sehe zwar auch das neue Recht eine Assistenztätigkeit zu Ausbildungszwecken vor (Art. 35 Abs. 2 GG), aber nur für eine noch existierende Ausbildung. Es gebe keine Ausbildung mehr zum kantonal approbierten Zahnarzt, weshalb eine zahnärztliche Assistenztätigkeit nur (noch) für die Ausbildung zum Zahnarzt nach den gesetzlichen Vorgaben im Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (MedBG, SR 811.11) möglich sei. Ferner kam das Departement Gesundheit zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Anrufung des Vertrauensgrundsatzes vorliegend nicht erfüllt seien. Für die ausführliche Begründung kann vorerst auf die Akten verwiesen werden. Weil der Rekurrent den behaupteten Schaden weder beziffert noch bewiesen habe, verneinte die Vorinstanz auch einen Anspruch aus Staatshaftung. Weil weder eine Ausbildung noch ein Berufsstand als Vermögensrecht gelten könne, sei der Rekurrent auch nicht in seinen Eigentumsrechten verletzt. Hinsichtlich der als verletzt gerügten Wirtschaftsfreiheit verwies die Vorinstanz auf die bundesrechtliche Regelung in Art. 34 MedBG, wonach es für die selbständige Ausübung eines universitären Medizinalberufes einer Bewilligung des Kantons bedürfe, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt werde. Zu den unversitären Medizinalberufen gehöre nach Art. 2 Abs. 1 lit. b MedBG nun auch der Zahnarztberuf. Diese bundesrechtliche Regelung genüge als gesetzliche Grundlage zur Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit. Dass die Zulassung als Zahnarzt von einer beruflichen Ausbildung und einem universitären Prüfungsausweis abhängig gemacht werde, sei verbreitet und entspreche einem Schutzbedürfnis des Publikums. Dass der Rekurrent nie gegen öffentliche Gesundheitsinteressen verstossen habe, sei deshalb nicht relevant. Die Nichtzulassung zum Abschluss der Ausbildung sei das geringste geeignete Mittel, dass der Behörde zur Verfügung stehe. Die gesetzliche Einschränkung, nur Zahnärzte mit einem universitären Abschluss zuzulassen, sei sowohl geeignet als auch erforderlich, um den Schutz der öffentlichen Gesundheit zu wahren. Ferner habe der Rekurrent selber vorgebracht, dass er die Ausbildung noch nach altem Recht abgeschlossen hätte, wäre er sich der Abschaffung der kantonal approbierten Seite 5 Zahnärzte bewusst gewesen. Die Vorinstanz hält indessen dafür, diese Tatsache sei dem Rekurrenten genug früh bekannt gewesen, um den Abschluss noch rechtzeitig erlangen zu können. Zudem stehe ihm der Weg über einen universitären Abschluss nach wie vor offen. Das öffentliche Interesse an einer genügenden Ausbildung der Zahnärzte überwiege das private Interesse, die nach neuem Recht nicht mehr zulässige Ausbildung noch abschliessen zu können. Weil der Rekurrent weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, ohne dabei zu einer bestimmten Berufswahl gezwungen zu sein, liege keine ungerechtfertigter Eingriff in den Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit vor. C. Gegen diesen Rekursentscheid (sowie gegen eine nicht näher bezeichnete "Verfügung vom 19. Dezember 2009") erhob A___ mit Eingabe vom 12. Februar 2014 Beschwerde beim Obergericht (verwaltungsrechtliche Abteilung) und stellte die eingangs erwähnten Rechtsbegehren. Weil der Eingabe weder der angefochtene Entscheid noch die vorgenannte Verfügung beilagen, wurde der Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Notfrist und unter Androhung des Nichteintretens zu deren Vorlage aufgefordert. Innert Frist gingen der Rekursentscheid vom 17. Januar 2014 sowie die Verfügung des Amtes für Gesundheit vom 25. Juli 2013 betreffend Berufsausübungsbewilligung ein; hingegen verzichtete der Beschwerdeführer stillschweigend darauf, die in Ziff. 3 seiner Rechtsbegehren erwähnte Verfügung vom 19. Dezember 2009 bei Gericht einzureichen. In der Folge ging die Gerichtsleitung davon aus, dass auf diesen Antrag androhungsgemäss nicht einzutreten sei. Im Übrigen begründete der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er zwar die letzte mündliche Prüfung vom 11. Dezember 2008 nicht bestanden habe, dass ihm aber behördlicherseits eine Wiederholung frühestens für Dezember 2009 in Aussicht gestellt worden sei (Schreiben vom 12.12.2008) und ihm somit nach wie vor ein Wiederholungsrecht zustehe. Damit sei ihm allerdings verwehrt worden, die Prüfung noch vor der Erkenntnis des Departements Gesundheit, dass das Erlangen einer Zulassung seit dem 1. Januar 2008 nun überhaupt ausgeschlossen sei (Schreiben vom 6. Mai 2009), zu absolvieren. Weil es keine Übergangsfrist für Personen gebe, welche sich am 1. Januar 2008 in einem laufenden Prüfungsverfahren befinden, sei stossend, dass bestandene Prüfungen somit nicht anerkannt würden. Dass der Gesetzgeber keine Übergangsfrist vorgesehen habe, könne nicht als qualifiziertes Schweigen ausgelegt werden, denn dies hätte in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommen müssen. Eine Tätigkeit als Assistent im Sinne von Art. 12 Abs. 3 der (neuen) Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen (bGS 811.13) sei nie sein Ziel gewesen, da ein solches Ausbildungspraktikum für ihn ein beruflicher Rückschritt gewesen wäre. Es bestehe jedenfalls keine gesetzliche Grundlage, ihm den Abschluss seiner Ausbildung als kant. approbierter Zahnarzt zu verwehren. Zwar habe er diesen Titel noch nicht erlangt, aber er sei mit Schreiben vom 14. November 2005 schon vorher ermächtigt worden, zahnärztliche Seite 6 Tätigkeiten auszuführen, und zwar unabhängig davon, auf wen diese Bewilligung zur operativen Ausbildung als Zahnarzt ausgestellt worden sei. Dieses damit eingeräumte Recht werde auch weiterhin durch Art. 67 Abs. 1 GG geschützt. Dabei spiele die Argumentation des Gesundheitsdepartements, dass die Bewilligung auf den Ausbildner B___ ausgestellt worden sei, keine Rolle. Denn nicht dieser habe damit das Recht zur operativen Ausbildung eingeräumt erhalten, sondern der Beschwerdeführer; faktisch sei die Bewilligung jedenfalls zu seinen Gunsten eingeräumt worden. Daher sei er es auch, welcher gestützt auf Art. 67 Abs. 2 GG diese Tätigkeit weiterhin ausüben dürfe. Mit der Anmeldung zur Prüfungswiederholung und der Anmeldungsbestätigung (vom 14. Januar 2008) sowie der Terminfestlegung (vom 16. Mai 2008) sei auch erstellt, dass er die Frist von 6 Monaten nach Art. 67 Abs. 2 GG zur Geltendmachung dieses Anspruches eingehalten habe. Weil das Medizinalberufsgesetz nur die wirtschaftlich selbständige Ausübung eines Medizinalberufs regle, bleibe der Bereich der wirtschaftlich unselbständigen Ausübung der kantonalen Gesetzgebung überlassen. Gegen (s)eine unselbständige Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit sei daher nichts einzuwenden; eine gesetzliche Grundlage, ihm diese Tätigkeit zu verbieten, bestehe somit nicht. Weil er vor Einführung des GG befugt gewesen sei, zahnärztliche Tätigkeiten unter Aufsicht auszuführen, und er auch die Frist von 6 Monaten eingehalten habe, könne er sich auf Art. 67 Abs. 1 GG berufen. Der Beschwerdeführer hält daran fest, dass ihm gestützt auf den Vertrauensgrundsatz wie folgt ein Anspruch zustehe: Hinsichtlich der ihm bewilligten operativen Ausbildung (unter Aufsicht) liege eine echte Rückwirkung vor. Diese bewirke eine stosssende Ungleichheit, weil bis auf ihn alle kant. approb. Zahnärzte ihre Ausbildung hätten beenden können. In Bezug auf das Erlangen des Titels "kant. appr. Zahnarzt" sei zwar von einem Dauersachverhalt auszugehen, da dafür eine mehrjährige Ausbildung notwendig sei. Die Rückwirkung sei deshalb zwar eine unechte, greife aber in seinem Fall in ein wohlerworbenes Recht ein, weshalb diese unechte Rückwirkung dennoch unzulässig sei. Dabei geht der Beschwerdeführer davon aus, dass er durch die Anmeldung zur Ausbildung zum kant. appr. Zahnarzt das Recht erworben habe, zahnärztliche Tätigkeiten unter Aufsicht auszuführen. Dieses Recht sei Teil seines Eigentums. Analog den kant. appr. Zahnärzten im Kanton, denen Art. 67 Abs. 1 GG die weitere Tätigkeit als Zahnarzt erlaube, stelle auch der Abschluss der (begonnen) Ausbildung ein wohlerworbenes Recht dar. Dass er noch Anfang 2008 zur Prüfung aufgeboten wurde, habe er nicht als behördliches Fehlverhalten erkennen können, habe er doch als nicht stimmberechtigter Ausländer für die Volksabstimmung vom 25. November 2007 über das GG keine Unterlagen erhalten. Die Tatsache, dass er sich damals noch in Ausbildung befand, habe ihn zur Annahme berechtigt, dass ihn das zuständige Amt über die bevorstehende Gesetzesänderung hätte unterrichten müssen. Für ihn sei unter diesen Umständen nicht erkennbar gewesen, dass der kant. appr. Zahnarzt abgeschafft werde und dass dies Seite 7 mangels einer Übergangsregelung auch Personen treffen könnte, welche sich noch in Ausbildung befanden. Dass er vom Gesundheitsdepartement schon im Jahre 2003 über eine allfällige Abschaffung des kant. appr. Zahnarztes informiert worden sei, wird vom Beschwerdeführer bestritten. Auch habe er die universitäre Ausbildung in Bulgarien nicht im Hinblick auf die Tätigkeit in der Schweiz begonnen, da ihm bewusst gewesen sei, dass das Diplom in der Schweiz nicht anerkannt werde. Hinsichtlich der im Vertrauen getroffenen Dispositionen hält der Beschwerdeführer daran fest, er habe viel Zeit zum Lernen investiert, und zwar vorab zu Lasten seiner väterlichen und ehelichen Pflichten, und diese Familienzeit könne er nun nicht mehr zurück erlangen. Richtig sei, dass ihm die Rückerstattung der Prüfungsgebühren in der Höhe von Fr. 2'250.-- angeboten worden sei, aber er habe dies abgelehnt, da er sich nie mit dieser Situation abgefunden habe. Dass er den angestammten Beruf als Zahntechniker weiterhin ausüben könne, sei keine Rechtfertigung, namentlich weil die Verdienstmöglichkeiten sich um mehr als 200% unterscheiden würden. Ferner sei davon auszugehen, dass der Auszubildende die mündliche Abschlussprüfung spätestens beim zweiten Mal sowieso bestehe. Bezüglich des Vorwurfs, er habe seine Ausbildung nicht rechtzeitig abgeschlossen, führte er aus, er habe immer warten müssen, bis er an eine Prüfung zugelassen worden sei. So habe er sich immer ein halbes oder sogar ein ganzes Jahr im voraus zur Prüfung anmelden müssen, obwohl er in der Lage gewesen wäre, die Prüfung zu einem früheren Zeitpunkt zu absolvieren. Daher sei die Dauer der Ausbildung nicht auf sein Verschulden zurück zu führen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei nicht korrekt, dass er im Jahre 2003 darüber informiert worden sei, dass es die Ausbildung in absehbarer Zeit nicht mehr geben werde. Durch sein Verhalten sei schliesslich klar erkennbar, dass er von der gesetzlichen Änderung nichts gewusst habe. Ansonsten hätte er sich frühzeitig dagegen gewehrt. Weil der erlittene Nachteil nicht rückgängig gemacht werden könne (Arbeit und Lernzeit), überwiege das private Interesse an der Einhaltung des Vertrauensprinzips. Auf die weiteren Vorbringen (u.a. bezüglich Schadensbemessung), wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingetreten. D. Das Departement für Gesundheit hielt dem Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass dieser zu keiner Zeit über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt habe, sondern lediglich befugt gewesen sei, im Rahmen seiner Ausbildung zahnärztliche bzw. operative Tätigkeiten unter ständiger Aufsicht eines kantonal approbierten Zahnarztes vorzunehmen, wobei sich dafür erforderlichen Bewilligung an dessen Arbeitgeber gerichtet habe (Art. 36 Abs. 1 der Verordnung zum aufgehobenen GG vom 8. Dez. 1986). Dass das MedBG in Art. 34 die Bewilligungspflicht von einer wirtschaftlichen Selbständigkeit abhängig mache, treffe zwar zu, aber das für die strittige Zahnarzttätigkeit anwendbare Gesundheitsgesetz gehe weiter und setzte in Art. 35 GG eine fachliche Selbständigkeit voraus. Für eine Seite 8 fachlich selbständige Tätigkeit benötige der Beschwerdeführer somit in jedem Fall eine kantonale Berufsausübungsbewilligung. Keiner Berufsausübungsbewilligung bedürfe, wer nach Art. 25 Abs. 2 GG unselbständig, das heisst unter der Verantwortung und direkten Aufsicht einer zur Berufsausübungsbewilligung berechtigten Gesundheitsfachperson tätig sei. Hinsichtlich des Vertrauensschutzes widerspreche sich der Beschwerdeführer selbst, wenn er auf S. 5 (zu Ziff. 4) vorbringe, er sei persönlich über die Abschaffung des Berufstitels des kantonal approbierten Zahnarztes informiert worden, und später behaupte (auf S. 11), dies treffe nicht zu. Dass der Beschwerdeführer jeglichen Zusammenhang der universitären Ausbildung in Bulgarien bestreitet, stehe dem Umstand entgegen, dass er die gefälschte Immatrikulationsbestätigung beschaffen und einreichen liess. Ferner hält das Departement Gesundheit daran fest, dass die Voraussetzungen für die Anrufung des Vertrauensschutzes nicht gegeben seien, da insbesondere im Rahmen der Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Legalitätsprinzips und an der Durchsetzung der gesundheitspolizeilichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers deutlich schwerer zu gewichten seien. Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingetreten. E. Mit seiner Replik haben der Beschwerdeführer und mit Schreiben vom 28. Mai 2014 auch die Vorinstanz je stillschweigend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Auf die Replik des Beschwerdeführers wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingetreten. Mit Beschluss vom 25. Februar 2015 wurde den Parteien angezeigt, dass das Gericht erwägt, das Schreiben des Departements Gesundheit vom 6. Mai 2009 (act. 2.2) allenfalls als Verfügung zu qualifizieren. Auf die beiden Eingaben der Parteien, mit denen sie übereinstimmend den Charakter als Verfügung bestreiten, wird, soweit erforderlich in den Erwägungen eingetreten. F. Auf die Eröffnung des Urteilsdispositivs bestand der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juni 2015 ausdrücklich auf einer Begründung. Damit sind die Voraussetzungen für die in Ziff. 4 des Dispositivs in Aussicht gestellte Reduktion der Entscheidgebühr nicht gegeben. Seite 9 Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1, in der Fassung gemäss Art. 100 Abs. 1 Justizgesetz, JG, bGS 145.31) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 GG und Art. 31 lit. a VRPG zur Behandlung der gegen den verwaltungsintern letztinstanzlichen Rekursentscheid des Departements Gesundheit gerichteten Beschwerde zuständig ist. Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht erhoben wurde, ist darauf einzutreten, jedoch mit folgender Einschränkung: 1.1 Der Beschwerdeführer beantragt in Ziff. 1, es sei der Entscheid vom 17. Januar 2014, und in Ziff. 3, es sei die Verfügung vom 19. Dezember 2009 aufzuheben. Weil die genannten Anfechtungsobjekte der Beschwerde nicht beilagen, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Februar 2014 aufgefordert, diese nachzureichen - verbunden mit der Androhung, dass widrigenfalls auf die insofern unvollständig erhobene Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 35 Abs. Abs. 1 Satz 2 VRPG). In der Folge liess der Beschwerdeführer dem Gericht den Rekursentscheid vom 17. Januar 2014 (act. 5.2) sowie die damit bestätigte Verfügung des Amtes für Gesundheit vom 25. Juli 2013 zukommen. Hingegen verzichtete er stillschweigend darauf, dem Gericht die Verfügung vom 19. Dezember 2009 einzureichen. Somit ist mangels eines Anfechtungsobjektes auf den Beschwerdeantrag 3 androhungsgemäss nicht einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss unverändert den Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheides sei ihm die Möglichkeit einzuräumen, nach den Bestimmungen des alten Gesundheitsgesetzes (aGG) die Möglichkeit zu erhalten, die begonnene Ausbildung abzuschliessen und als kantonal approbierter Zahnarzt zugelassen zu werden. Ferner hält er an seinem Standpunkt fest, dass er schon mit Bewilligung vom 14. November 2005 eine Berufsausbildungsbewilligung als Auszubildender erhalten habe, welche unter den Besitzstand nach Art. 67 Abs. 1 GG falle, und deshalb sei ihm die Berufsausübungbewilligung auch nach revidiertem Recht "wieder zu erlauben." 2.1 Vorab ist - wie schon seitens der Vorinstanz geschehen - darauf hinzuweisen, dass mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen neuen GG der Berufsstand des kantonal approbierten Zahnarztes abgeschafft wurde. Dies ergibt sich zum einen aus Art. 69 lit. c GG, denn demnach wurde das Prüfungsreglement für die kantonal approbierten Zahnärzte auf diesen Zeitpunkt hin aufgehoben, und zwar ersatzlos, wie sich sinngemäss aus Art. 67 Abs. 1 GG sowie ausdrücklich aus den Materialien zum GG ergibt (gemäss Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 1. Mai 2007, S. 22, "entfällt" das Prüfungsreglement). Die Seite 10 Abschaffung dieses Berufstandes auf den 1.1.2008 hin wurde in den Materialien im Wesentlichen damit begründet (a.a.O., S. 13), dass dieser vorab den Zahntechniker mit eidg. Fähigkeitsausweis offenstehende appenzellische Bildungsgang sich in der Praxis immer als schwieriger erweise: Heute stünden kaum mehr Praktikumsplätze für die Ausbildung zur Verfügung und die - meistens - autodidaktische Vorbereitung auf die Prüfung stosse an Grenzen. Die früher dafür noch zur Verfügung stehenden Dentistenschulen würden nicht mehr existieren, da die Zahnmedizin zu einem akademischen Beruf geworden sei. Zudem sei die Zulassung von ausländischen Zahnärzten heute durch das Personenfreizügigkeitsgesetz Schweiz-EG geregelt. Mit der Inkraftsetzung des Gesundheitsgesetzes werde deshalb dieser traditionelle Bildungsgang aufgegeben. Für die bestehenden Bewilligungen bzw. für die gegenwärtig 52 als kantonal approbierte Zahnärzte Tätigen gelte der Besitzstand (Art. 67 GG). Es folgt der Hinweis, dass ab dem 1. September 2007 das eidg. Medizinalberufegesetz (MedBG) in Kraft trete und künftig die Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie die Berufsausübung der akademischen Fachpersonen im Bereich namentlich auch der Zahnmedizin regle. Die Vorinstanz ist unter diesen Umständen zu Recht davon ausgegangen, dass ab dem Inkrafttreten des GG (am 1. Januar 2008), im hiesigen Kanton nur noch Zahnärztinnen und Zahnärzte mit einem universitären Abschluss nach MedBG (neu) zur Berufsausübung zugelassen werden können. 2.2 Dass unter die Besitzstandsregelung in Art. 67 GG nur die bis zum Inkrafttreten fertig ausgebildeten Inhaber einer kantonalen Approbation fallen, ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut ("Wer nach bisherigem Recht befugt war, im Kanton Appenzell Ausserrhoden einen Beruf oder eine Institution des Gesundheitswesens zu betreiben"), zum andern aber auch aus den bereits zitierten Materialien. Darin wird ausdrücklich von den 52 als kantonal approbierte Zahnärzte Tätigen ausgegangen und nicht von einer unbestimmten Zahl von noch in Ausbildung stehenden Kandidaten, welche die Prüfung nach diesem Datum allenfalls noch absolvieren könnten. Dass der kantonale Gesetzgeber durch ein qualifiziertes Schweigen von einer Übergangsregelung für die in Ausbildung stehenden Kandidaten abgesehen hat, ergibt zweifelsfrei auch aus Folgendem: Das Departement Gesundheit hat am 30. Mai 2006 seinen Gesetzesentwurf einem breiten Adressatenkreis zu Vernehmlassung vorgelegt. Der Bericht zum Gesetzesentwurf enthielt den oben zitierten Passus zu den approbierten Zahnärzten praktisch schon im identischen Wortlaut (S. 11) und auch die ersatzlose Aufhebung des PrüfR’93 war schon vorgesehen ("entfällt", vgl. die Übersicht über die geltenden und zu erstellenden Erlasse im Anhang). In Art. 70 lit. c war wie dann im unverändert in Kraft getretenen Art. 69 lit. c GG die Aufhebung des Prüfungsreglements für kantonal approbierte Zahnärzte vorgesehen. In der Erläuterung wurde auf S. 34 (rechts) aber einschränkend festgehalten, dieses Prüfungsreglement Seite 11 könne mit Inkrafttreten des Gesundheitsgesetzes aufgehoben werden, "sofern sich zu diesem Zeitpunkt niemand zur Prüfung angemeldet hat." In der Vernehmlassung (vgl. Beilage 9.1.4 zum Bericht und Antrag des RR vom 1. Mai 2007) wurde die Abschaffung des kant. appr. Zahnarztes teils begrüsst (SSO, S. 22) und teils bedauert (GZA, S. 12). In der Folge hat der Kantonsrat in Art. 69 lit. c an der sofortigen Aufhebung des Prüfungsreglements festgehalten und damit für bereits angemeldete Prüfungskandidaten auf eine Ausnahme- oder Übergangsregelung verzichtet. Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er im Fehlen einer Übergangsregelung für angemeldete Kandidaten kein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers erblicken will. Vielmehr ist davon auszugehen, dass nach dem Willen des kantonalen Gesetzgebers Prüfungen für in Ausbildung befindliche Kandidaten längstens bis Ende 2007 abgenommen werden konnten. Vom Besitzstand nach Art. 67 GG kann und konnte nur profitieren, wer bis Ende 2007 die Schlussprüfung erfolgreich abgelegt und somit noch vor Inkrafttreten des GG die kantonale Approbation erlangt hat. 2.3 Dass die Sanitätskommission mit Verfügung vom 14. November 2005 dem kantonal approbierten Zahnarzt B___ nach Art. 36 der (aufgehobenen) Verordnung zum alten GG (fortan aGG VO) die Bewilligung erteilt hat, den Beschwerdeführer in seiner zahnärztlichen Praxis unter seiner ständigen Aufsicht operativ auszubilden bzw. zu diesem Zweck an seinen Patienten arbeiten zu lassen, berechtigte den Praxis- bzw. Bewilligungsinhaber B___, den Beschwerdeführer zu Ausbildungszwecken anzustellen (Art. 31 Abs. 3 aGG VO). Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass dem Beschwerdeführer damit keinesfalls ein Recht zur selbständigen Berufsausübung eingeräumt wurde. Daher kann er sich für die bei B___ begonnene, aber unbestritten noch nicht abgeschlossene Berufsausbildung nicht auf einen Besitzstand im Sinne von Art. 67 GG berufen. Dazu kommt, dass diese Ausbildungsbewilligung wegen des seinerzeitigen Verkaufs der Praxis in der Zwischenzeit ohnehin erloschen ist und mit Verfügung vom 24. August 2006 auf Dr. med. dent. D___ ausgestellt wurde (act. 10.34). Mit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 10. Dezember 2009 wurde das durch B___ später erneut gestellte Gesuch um eine "Arbeitsbewilligung für einen Assistenzarzt" (recte: Ausbildungsbewilligung) nicht nur abgewiesen, sondern dem als Assistent beantragten A___ wurde unter Strafandrohung ab sofort jegliche zahnärztliche Tätigkeit untersagt. Nach eigener Darstellung (Replik vom 12.5.2014, S. 6) hat der Beschwerdeführer seither keine zahnärztlichen Tätigkeiten mehr ausgeübt, sondern er hat sich in der Praxis B___ auf das Personalmanagement und deren Organisation beschränkt. Da die Approbation nach Art. 35 Abs. 1 aGG VO aber ohnehin verfällt, wenn ein kantonal approbierter Zahnarzt seinen Beruf während mehr als drei Jahren nicht mehr ausübt, wäre die Approbation dem Beschwerdeführer aufgrund des am 10. Dezember 2009 verfügten Verbots inzwischen Seite 12 selbst dann verfallen, wenn er eine solche vor Ende 2007 erlangt hätte. Dass er in diesen 4 ½ Jahren bei den Patientenbehandlungen durch B___ jeweils assistiert haben will, wäre mit dem Verbot nicht zu vereinbaren und könnte gegebenenfalls auch nichts ändern, denn ein blosses Assistieren stellt keine selbständige Berufsausübung im Sinne der kantonalen Approbation dar, für welche der Besitzstand nach Art. 67 GG einzig gilt. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer sich weder aufgrund der altrechtlich bewilligten operativen Ausbildung noch aufgrund der bis Ende 2007 nur teilweise bestandenen Prüfungen auf einen durch Art. 67 geschützten Besitzstand berufen kann (von den in Art. 6 PrüfR’93 für das Erlangen der Approbation vorausgesetzten drei Prüfungsteilen hat der Beschwerdeführer bis Ende 2007 nur gerade die Vorprüfung und einen Teil der klinischen Grundfächerprüfung bestanden, da er beim ersten Versuch im Fach Pharmakologie durchgefallen ist). Das heisst er war im fraglichen Zeitpunkt nicht berechtigt, zur insgesamt 6 weitere Teilfächer umfassenden Schlussprüfung anzutreten. Gemessen an den insgesamt 10 Prüfungsfächern hatte der Beschwerdeführer somit im massgebenden Zeitpunkt (ersatzlose Aufhebung des PrüfR’93) bloss deren 3 erfolgreich bestanden; im vierten Prüfungsfach war er zumindest im ersten Versuch gescheitert. 2.4 Nach dem oben Gesagten (E. 2.2) wurde im von den Stimmberechtigten angenommenen neuen GG durch die sofortige Aufhebung des PrüfR’93 bewusst auf eine gesetzliche Übergangsregelung für die bis Ende 2007 zur Ausbildung gemeldeten Kandidaten verzichtet. Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer allenfalls anderweitig ein Anspruch auf eine Übergangsfrist zusteht. Der Beschwerdeführer leitet einen solchen Anspruch vorab aus dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie aus dem Rückwirkungsverbot ab (Art. 9 BV). 3. Der Grundsatz von Treu und Glauben verschafft einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (BGE 131 II 627, E. 6.1 S. 636 f.). Der verfassungsmässige Anspruch auf Treu und Glauben bindet auch den Gesetzgeber (BGE 128 II 112, E. 10.b). Daraus ergibt sich das Verbot der Rückwirkung; jedermann soll darauf vertrauen können, dass er sich rechtskonform verhält, wenn er die Gesetze einhält, die im Zeitpunkt seines Verhaltens in Kraft sind (Urteil BGer vom 20. April 2012, 2C_158/2012, E. 3.3, auch zum Folgenden). Hingegen ergibt sich aus Art. 9 BV kein Anspruch auf Schutz vor Gesetzesänderungen. Im Gegenteil - es steht der Anspruch auf Vertrauensschutz im Allgemeinen unter dem Vorbehalt von Rechtsänderungen (BGE 122 II 113, E. 3b/cc). Aus dem Demokratieprinzip ergibt sich, dass das Gesetz jederzeit geändert werden kann, wenn aufgrund geänderter politischer Anschauungen andere Lösungen vorgezogen werden. Seite 13 Daher muss eine geänderte gesetzliche Regelung auch jederzeit in Kraft gesetzt werden können. Die jederzeitige Abänderbarkeit würde ihres Sinnes entleert, wenn eine Gesetzesänderung zwar beschlossen, die geänderte Fassung aber nicht oder nur verzögert in Kraft gesetzt werden könnte (a.a.O., 2C_158/2012, E. 3.4). Nach dieser Rechtsprechung (E. 3.5) kann grundsätzlich niemand auf die unveränderte Fortdauer des Rechts vertrauen. Es fehlt daher an einer Vertrauensgrundlage, aus der ein Anspruch auf (begrenzte) Weitergeltung der bisherigen Gesetzeslage abgeleitet werden könnte. Anders verhält es sich nur, wenn der Gesetzgeber selber im Gesetz die Unabänderlichkeit bestimmter Positionen festgelegt und damit wohlerworbene Rechte geschaffen hat. 3.1 Solche wohlerworbenen Rechte hat der Gesetzgeber nach Wortlaut, Materialien sowie Sinn und Zweck des Art. 67 in Verbindung mit Art. 69 lit. c GG nur, aber immerhin für Personen geschaffen, welche bis Ende 2007 die kantonale Approbation als Zahnarzt erlangt haben. Da dies für den Beschwerdeführer - wie dargelegt - nicht zutrifft, und eine ins Auge gefasste (oder bereits absolvierte) Ausbildung kein wohlerworbenes Recht darauf verschafft, den erlernten Beruf zu den ursprünglich geltenden Rahmenbedingungen ausüben zu können (BGE 130 I 26, E. 8.2.1), bleibt folgendes zu prüfen: 3.2 Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, der Verhältnismässigkeit und dem Willkürverbot hat die Rechtsprechung abgeleitet, dass unter Umständen angemessene Übergangsfristen für neue Regelungen verfassungsrechtlich geboten sein können (BGE 134 I 23 E. 7.6). So können namentlich bei der Einführung neuer Anforderungen für bestimmte Berufstätigkeiten erleichterte Anforderungen oder Anpassungsfristen geboten sein für Personen, welche die Tätigkeit bereits ausüben (a.a.O., 2C_158/2012, E. 2.6 mit Hinweisen). Solche Ansprüche können insbesondere dann entstehen, wenn durch Gesetzesänderungen in ein vertragliches oder vertragsähnliches Rechtsverhältnis eingegriffen wird. Dies trifft etwa im öffentlichen Dienstrecht zu, wo der Grundsatz der jederzeitigen Abänderbarkeit der Gesetzgebung in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz des Vertrauens auf Weitergeltung der (vom Staat) individuell verfügten oder vereinbarten Anstellungsbedingungen steht. Selbst in diesen Fällen hat allerdings die Rechtsprechung die jederzeitige Abänderbarkeit der gesetzlichen Regelung betont und das Fehlen einer Übergangsregelung nur zurückhaltend als verfassungswidrig beurteilt sowie namentlich bei relativ geringfügigen Leistungseinbussen eine Inkraftsetzung ohne oder mit kurzen Übergangsregelungen nicht beanstandet. Ferner hat das Bundesgericht erkannt, dass kein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht, alle Investitionen, die unter der Geltung einer bestimmten Rechtslage getätigt wurden, auch unter geänderter Rechtslage vollumfänglich amortisieren zu können (a.a.O., 2C_158/2012, E. 3.8). Neue Einschränkungen sollen aber nicht überfallartig erfolgen (BGE 118 Ib 241, E. 6c, S. 255). Seite 14 Besteht unter diesen Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse am Vertrauensschutz, ist dieses abzuwägen gegenüber dem öffentlichen Interesse daran, dass Gesetzesänderungen aufgrund des Legalitätsprinzips grundsätzlich ohne Verzug in Kraft gesetzt werden müssen, wenn keine besonderen Gründe dagegen sprechen. Das Bundesgericht hat beispielsweise keine unzumutbare Härte darin erblickt, dass die Dauer der Lehrerausbildung auch mit Wirkung für diejenigen, welche diese Ausbildung bereits begonnen haben, verlängert wurde. Für das Inkrafttreten eines Verbots von Spielautomaten betrachtet es eine Frist von 4 bzw. 3 Monaten als genügend, wogegen es als unzulässig betrachtet wurde, dass eine Lohnreduktion von 30% ohne Übergangsfrist in Kraft gesetzt wurde; das Bundesgericht hielt eine mindestens halbjährige Frist zur Anpassung an die stark veränderten Verhältnisse als angemessen (vgl. BGer in: Pra 86(1997), Nr. 1, E. 4.b a.E). 3.3 Für den vorliegenden Fall sind die folgenden Umstände in Betracht zu ziehen: Das Bundesgericht hat in seinem den Beschwerdeführer betreffenden Strafurteil vom 28. April 2014 festgehalten (6B_317/2014, E. 4), es sei offensichtlich nicht willkürlich, auf eine Notiz von einer Besprechung vom 30. November 2009 abzustellen, wonach der Beschwerdeführer sich dahingehend geäussert habe, dass er bereits im Jahre 2003 darüber informiert worden sei, dass es irgendwann keine neuen Bewilligungen mehr als kantonal approbierter Zahnarzt mehr geben werde. Er habe sich deshalb an der Medizinischen Universität Sofia für das Studienfach Zahnmedizin immatrikuliert (wegen der strengeren Anwesenheitspflichten habe er sich nicht in Zürich immatrikuliert, da er dann nicht hätte Vollzeit arbeiten und gleichzeitig studieren können). Eine damit übereinstimmende Aussage hat der Beschwerdeführer gemäss der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 10. Dezember 2009 auch vor dem Amt für Gesundheit gemacht (act. 10.42, Ziff. I, Abs. 4). Im vorliegend strittigen Beschwerdeverfahren legt der Beschwerdeführer keine Beweismittel vor, welche Anlass zu Zweifel geben könnten, dass er nicht schon seit dem Jahre 2003 darüber informiert war, dass gesetzgeberisch die Abschaffung des kantonal approbierten Zahnarztes erwogen wird. Wenn er danach durch seine Tätigkeit in der Praxis B___ dennoch seine Ausbildung zum kantonal approbierten Zahnarzt an die Hand genommen und auch während des Gesetzgebungsprozesses fortgesetzt hat, so tat er dies auf eigene Initiative bzw. Risiko und nicht aufgrund einer behördlichen Falschinformation. In der Folge hatte er mit der Einleitung und Publikation des Vernehmlassungsverfahrens zum Entwurf des neuen GG (im ABl 2006, S. 467) - auch als niedergelassener Ausländer - bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit Anlass, sich zu fragen, ob der Gesetzgeber an der ihm 2003 in Aussicht gestellten Aufhebung der kant. Approbation festhalten will und weil ja (vgl. Art. 70 Ziff. 3 des Vernehmlassungsentwurfes), ob er seine Ausbildung und die dafür altrechtlich Seite 15 vorausgesetzten drei Prüfungen (Vorprüfung, klinische Grundfächerprüfung, zahnärztliche Schlussprüfung, vgl. Art. 6 PrüfR’93) noch vor der ersatzlos vorgesehenen Aufhebung des Prüfungsreglements wird bestehen können. Durch die Publikation im Amtsblatt wurde die geplante Revision des GG und damit insbesondere die Abschaffung des kant. appr. Zahnarztes Ende Mai 2006 einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht, wurden doch namentlich die zahnärztlichen Fachorganisationen im Kanton (VHZ, GZA, SSO) zur Vernehmlassung eingeladen, wodurch namentlich der Ausbildner des Beschwerdeführers (kant. appr. Zahnarzt B___) von der ihn und seinen Auszubildenden betreffenden Änderung erfahren haben muss. Spätestens mit der 1. Lesung der GG-Revision im Kantonsrat am 25./26. Juni 2007 (vgl. ABl 2007, Gesetzestext S. 609-620) mussten die in Ausbildung stehenden Kandidaten und ihre Ausbildner zur Kenntnis nehmen, dass das Erlangen der angestrebten Approbation ernsthaft in Frage stand, sah doch der vom Regierungsrat gestützt auf die Vernehmlassung verabschiedete Gesetzesentwurf in Art. 70 lit. c unverändert und ohne Vorbehalt für angemeldete Kandidaten die ersatzlose Aufhebung des PrüfR’93 vor. Wenn der Beschwerdeführer unter diesen Umständen erst kurz vor Ende 2007 die Grundfächerprüfung in Pharmakologie absolvierte, so musste er nicht nur im Falle eines Misslingens damit rechnen, dass er die Schlussprüfung, welche Prüfungen in sechs weiteren Prüfungsfächern umfasst, nicht mehr vor dem Inkrafttreten des GG wird absolvieren können. Als er dann die Prüfung in Pharmakologie im ersten Versuch tatsächlich nicht bestand, musste er aufgrund des am 24. September 2007 in zweiter Lesung vom Kantonsrat verabschiedeten Gesetzesentwurfs (vgl. ABl 2007, S. 934-940) damit rechnen, dass das PrüfR’93 in Kürze aufgehoben wird, blieb es doch unverändert bei Art. 70 lit. c. Dass das PrüfR’93 ersatzlos aufgehoben wird, stand auch für den Beschwerdeführer ohne weiteres erkennbar fest, als dass GG in der Volksabstimmung vom 25. November 2007 angenommen und das Ergebnis im ABl vom 28. November 2007 publiziert wurde (S. 1271). Aufgrund dieser wiederholten Publizität der geplanten Totalrevision des GG konnte der Beschwerdeführer bei seiner Anmeldung zur Prüfungswiederholung im klinischen Grundfach Pharmakologie (Anfang 2008) bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht mehr darauf vertrauen, er werde entgegen der eben erst erfolgten ersatzlosen Aufhebung des PrüfR’93 doch noch zu den sechs weitere Disziplinen umfassenden Schlussprüfung zugelassen werden (vgl. BGE 128 I 92, E. 4). Spätestens seit der Publikation der Inkraftsetzung des GG und damit der Aufhebung des PrüfR’93 per 1.1.2008 (ABl vom 12. Dezember 2007, S. 1335), musste er mit einer Nichtzulassung zur nicht bestandenen Prüfung (in Pharmakologie) und erst recht zu den sechs weitere Disziplinen umfassenden Schlussprüfung rechnen. Als er sich gemäss act. 2.4 anfang 2008 dennoch zur Wiederholung der Prüfung im Fach Pharmakologie anmeldete, so tat er dies bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit in Kenntnis der ersatzlosen Aufhebung des PrüfR’93 per 1.1.2008. Er musste in Ermangelung einer Seite 16 gesetzlichen und reglementarischen Grundlage davon ausgehen, dass ihm die Fortsetzung seiner Ausbildung bzw. die Zulassung zu den Prüfungen in den restlichen sieben Disziplinen (Wiederholung Pharmakologie; zahnärztliche Schlussprüfung in Zahnärztlicher Chirurgie, konservierender Zahnheilkunde, Zahnärztlicher Prothetik I und II, Kieferorthopädie und Parodontologie) verweigert wird. 3.4 Die Inkraftsetzung des GG und die Aufhebung des PrüfR’93 auf den 1. Januar 2008 kann in Würdigung dieser Umstände insgesamt nicht als überfallartig bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer hatte schon im Jahre 2003 und somit vor Beginn seiner Ausbildung Kenntnis davon, dass die Abschaffung dieses Berufes und damit der von ihm eingeschlagenen Ausbildung erwogen wird. Bei dieser gesetzgeberischen Absicht blieb es unverändert auch in den fortan publik gemachten Gesetzesentwürfen zur Vernehmlassung (ABl vom 31. Mai 2006, S. 467), zur Volksdiskussion (ABl vom 4. Juli 2007, S. 620 und 660) sowie im Rahmen der ersten und zweiten Lesungen im Kantonsrat (am 26.6 und 24.9.2007, vgl. ABl 2007, S. 609, 660, 934, 940). Dass die Inkraftsetzung des GG nach der Volksabstimmung (am 25. November 2007) dann relativ zügig per 1.1.2008 veranlasst wurde (vgl. ABl 2007, S. 1271 und 1335), lässt diese unter diesen Umständen nicht als überfallartig erscheinen. Weil die Abschaffung des PrüfR’93 ab dem Jahre 2003 erwogen wurde, und der Beschwerdeführer auch nach den Feststellungen des Bundesgerichts im Strafverfahren davon Kenntnis erhielt, bestand fortan behördlicherseits auch keine weitere Aufklärungspflicht, zumal die mit der Gesetzgebung befassten Behörden seit der Vernehmlassung (im Juni 2006) unverändert von einer ersatzlosen Aufhebung des PrüfR’93 ausgingen und dies durch die erwähnten Publikationen im Amtsblatt auch für den Beschwerdeführer erkennbar war. Seit dem Vernehmlassungsverfahren blieb dem Beschwerdeführer somit eine Frist von rund anderthalb Jahren, um sich auf die absehbare Abschaffung der kantonalen Approbation einzustellen. Er konnte darauf verschieden reagieren: a) durch einen Abbruch seiner (erst) mit Bewilligung vom 14. November 2005 begonnenen nicht-universitären Ausbildung; b) durch einen Wechsel in die universitäre Zahnarztausbildung oder c) durch ein rascheres Absolvieren der nach Art. 6 PrüfR’93 noch nicht abgelegten klinischen Grundfächerprüfung und anschliessend der zahnärztlichen Schlussprüfung(en) [sowohl b und c hätten aber wohl bedingt, dass er seine damals noch vollzeitliche Erwerbstätigkeit in der Praxis B___ reduziert hätte]. Bei voller Erwerbstätigkeit konnte der Beschwerdeführer aber spätestens bei der Vorbereitung zur klinischen Grundfächerprüfung im Fach Pharmakologie nicht mehr ernsthaft damit rechnen, dass er die Ausbildung zum kant. appr. Zahnarzt noch vor der ersatzlosen Aufhebung des PrüfR’93 wird abschliessen können, zumal durch Art. 10 Abs. 1 PrüfR’93 von vornherein feststand, dass im Falle eines Nichtbestehens die einmal mögliche Wiederholungsprüfung nur einmal pro Jahr durchgeführt wird (Durchführung im Juni, Anmeldung bis Mitte Februar). Nachdem Seite 17 er diese Prüfung dann tatsächlich nicht bestand, hat er die lange Dauer insofern sehr wohl selber zu vertreten. Weil die Inkraftsetzung des GG unter diesen Umständen aber nicht als überfallartig bezeichnet werden kann, ist dem kantonalen Gesetzgeber weder eine Verletzung von Treu und Glauben noch des Rückwirkungsverbots anzulasten. Denn hinsichtlich der dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2005 unter Aufsicht von B___ bewilligten operativen Ausbildung geht der Beschwerdeführer auch zu Unrecht von einer echten Rückwirkung aus. Dabei handelt es sich wie bei den bis Ende 2007 bloss teilweise bestandenen Prüfungen nur um einen in der Vergangenheit begonnen Ausbildungsschritt, der aber erst durch das Bestehen der zahnärztlichen Schlussprüfung im Fach "Zahnärztliche Chirurgie" abgeschlossen worden wäre. Nachdem der Beschwerdeführer diesen Teil der Schlussprüfung nicht vor Ende 2007 absolviert und in der Folge ohnehin nicht bestanden hat, kann auch insofern nicht von einer echten Rückwirkung des per 1.1.2008 in Kraft getretenen Art. 69 lit. c GG gesprochen werden. Somit bleibt es durchgehend bei einer unechten Rückwirkung, welche nicht zu beanstanden ist, da diese Gesetzesbestimmung trotz Fehlens einer Übergangsregelung nicht überfallartig erlassen wurde. 3.5 Dazu kommt folgendes: Seit dem Inkrafttreten des MedBG am 1. September 2007 gelten Zahnärzte und Zahnärztinnen als universitäre Berufe (Art. 2 Abs. 1 lit. b MedBG). Für die selbständige Berufsausübung bedarf es seither einer Bewilligung nach Art. 34 MedBG. Diese Bewilligung ist von dem Kanton zu erteilen, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt werden soll. Die Voraussetzungen für die Bewilligung werden in Art. 36 MedBG abschliessend für die ganze Schweiz geregelt. Die Kantone können die Bewilligung nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen einschränken oder mit Auflagen versehen (Art. 37 MedBG). Das heisst, den Kantonen ist es seither ohnehin verwehrt, für die selbständige Ausübung des Zahnarztberufes eine kantonale Approbation nach abweichenden Voraussetzungen vorzusehen, wie dies das aufgehobene kantonale PrüfR’93 noch vorsah. Als Ausfluss von Art. 190 BV ist es dem Obergericht deshalb genauso wie dem Bundesgericht verwehrt, nach dem 1. September 2007 ergangene Hoheitsakte aufzuheben, wenn diese mit der Bundesverfassung nicht vereinbar, aber durch den Inhalt des Bundesgesetzes (MedBG) vorgegeben bzw. abgedeckt sind (vgl. BGE 130 I 26, E. 2.2.2 und 114 V 150 E. 2.b). Da Art. 2 Abs. 1 lit. b MedBG die selbständige Berufsausübung als Zahnarzt/-ärztin den universitären Medizinalberufen zuweist, bleibt für ihre nicht-universitäre Ausbildung und Zulassung im Sinne der altrechtlichen Approbation schon seit dem 1. September 2007 bundesrechtlich kein Raum mehr (eine kantonale Kompetenz besteht einzig noch im Bereich der Anerkennung von weiteren Medizinalberufen, welche - anders als der Zahnarztberuf - nicht in den Anwendungsbereich des MedBG fallen; so können weiterhin Zahntechnikerinnen und Zahntechniker oder auch Seite 18 Tätigkeiten im Bereich der Komplementärmedizin kantonal approbiert werden; vgl. Ayer/Kieser/Poledna/Sprumont, Kommentar zum Medizinalberufegesetz, Basel 2009, N11 zu Art. 2 und N36 zu Art. 1). Die nach dem 1. September 2007 (=Inkrafttreten des MedBG) noch nach kantonalem Recht abgenommenen Prüfungen zum Erlangen des kant. appr. Zahnarztes erweisen sich somit auch als bundesrechtswidrig und können dem Beschwerdeführer den Weg zu einer selbständigen Zahnarzttätigkeit nun ohnehin nicht mehr eröffnen. Der Bundesgesetzgeber hat in Art. 62 und 63 MedBG auch einzig für die eidgenössischen Prüfungen und die universitären Bildungsgänge eine Übergangsregelung geschaffen. Dies erscheint aus Sicht des eine Vereinheitlichung bei den universitären Medizinalberufen anstrebenden Bundes als folgerichtig, und hat nun aber erst recht zur Folge, dass die Abnahme von Prüfungen zur kantonalen Approbation als Zahnarzt spätestens seit der Aufhebung des PrüfR’93 sowohl bundes- als auch kantonalrechtlich ausgeschlossen ist. 4. Zu prüfen bleibt indessen noch, wie die im Jahre 2008 seitens der Prüfungskommission - trotz der ersatzlosen Aufhebung des PrüfR’93 - noch abgenommenen beiden Prüfungen im Lichte des individuellen Vertrauensschutzes zu würdigen sind. Der Beschwerdeführer hält dafür, dass er wenigstens durch dieses behördliche (Fehl-)Verhalten habe darauf vertrauen dürfen, dass er zu den noch nicht bestandenen oder noch nicht absolvierten Prüfungen zugelassen werde und dass er die kantonale Approbation doch noch nach altem Recht erlangen könne. 4.1 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens die sie insbesondere durch eine Verfügung erlangt hat. Vorausgesetzt ist jedoch, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 137 I 69, E. 2.5.1). Eine von Anfang an rechtswidrige Verfügung kann somit widerrufen werden, wenn der Adressat bösgläubig ist; besteht guter Glaube in Bezug auf die Rechtmässigkeit der Verfügung ist der Widerruf dennoch zulässig, wenn dem Beschwerdeführer gar keine vorteilhafteren Handlungsalternativen offenstanden. Zudem können dem Widerruf nur nachteilige Dispositionen entgegengehalten werden, die wegen der fehlerhaften Verfügung getroffen wurden; mit anderen Worten, es muss ein Kausalzusammenhang zwischen Vertrauen und Dispositionen bestehen. Schliesslich kann selbst dann, wenn vertrauensvoll nachteilige Dispositionen getroffen wurden, ein überwiegendes Interesse den Widerruf rechtfertigen (vgl. zum Ganzen B. Weber-Dürler, in: ZBl 103/2002, S. 296 f.). Es stehen sich dabei das Interessse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts und dasjenige am Vertrauensschutz gegenüber Seite 19 (allerdings nur, wenn die vorstehend erwähnten kumulativen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind; vgl. BGE 137 II 182, E. 3.6.2). Die beiden Interessen sind gegeneinander abzuwägen. Eine Verfügung kann insbesondere dann nicht widerrufen werden, wenn der Private von der durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Diese Regel gilt allerdings nicht absolut, denn ein Widerruf kann auch in diesem Fall in Frage kommen, wenn er durch ein besonders gewichtiges Interesse geboten ist (BGE 137 I 69, E. 2.3). 4.2 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das nach der Aufhebung des PrüfR’93 gesetzwidrige Verhalten der Prüfungskommission hätte erkennen können und bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit auch müssen. Die Vorinstanz hält dafür, dass das Fehlen einer Übergangsbestimmung im GG für die noch in Ausbildung stehenden Kandidaten leicht zu erkennen gewesen sei, weshalb vom Beschwerdeführer hätte erwartet werden dürfen, dass er das Fehlverhalten der Prüfungskommission hätte erkennen oder (wenigstens) hätte überprüfen können. Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als der Beschwerdeführer das ersatzlose Aufheben des PrüfR’93 aufgrund der Publikationen im Amtsblatt in der Tat hat erkennen können. Fraglich ist indessen, ob er als Kandidat trotz diesem Wissen oder Wissenmüssen das Verhalten der zuständigen Prüfungskommission, ihn nämlich auch nach dessen Aufhebung zu einer Prüfung zuzulassen, ohne weiteres als unrechtmässig hat erkennen können. Ob der Beschwerdeführer letztlich bösgläubig war, kann offen bleiben, da andere Voraussetzungen des Vertrauensschutzes vorliegend nicht erfüllt sind. Dabei ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer durch die Zulassung zur Prüfung in Pharmakologie (Schreiben vom 14. Januar 2008) lediglich, aber immerhin das an sich durch die publizierte Aufhebung des PrüfR’93 (Art. 69 lit. c GG) bereits erschütterte Vertrauen, er könne die Ausbildung noch nach altem Recht abschliessen, vorübergehend wieder hergestellt wurde. Dieses Vertrauen wurde durch das Schreiben vom 12. Dezember 2008 bestätigt, als ihm die Prüfungskommission mitteilte, er habe (nach dem Bestehen der Pharmakologieprüfung im Juni) nun den ersten Teil der (mündlichen) Schlussprüfung nicht bestanden, aber er könne diesen dann frühestens im Dezember 2009 wiederholen. Diese Vertrauensgrundlage wurde dann aber spätestens durch das Schreiben vom 6. Mai 2009 an den Beschwerdeführer zerstört, als ihm die Gesundheitsdirektion als Aufsichtsbehörde der Prüfungskommission mitteilte, dass er - trotz der im Verlaufe des Jahres 2008 noch abgelegten Prüfungen - aufgrund der per 1.1.2008 geänderten Rechtslage den Titel als kantonal approbierter Zahnarzt nicht mehr erwerben könne und deshalb zu den restlichen Prüfungen nicht mehr zugelassen werde; stattdessen wurde ihm für die beiden 2008 noch abgelegten Prüfungen die Rückerstattung der Prüfungsgebühren im Betrag von Fr. 2'250.-- in Aussicht gestellt. Ob es sich bei diesem Schreiben um eine Verfügung handelt, blieb auch im dazu durchgeführten Schriftenwechsel umstritten, kann Seite 20 aber aus folgendem Grund nun doch offen bleiben: Das von den Prüfungsorgangen per 2008 (neu) erweckte Vertrauen, der Beschwerdeführer könne die kantonale Approbation doch noch nach altem Recht erlangen, wurden spätestens durch die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 10. Dezember 2009 vollends zerstört bzw. widerrufen. Denn mit dieser Verfügung wurde dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer - gestützt auf Art. 35 GG und Art. 36 MedBG - durch das Amt für Gesundheit ebenfalls beschieden (Erw. II Abs. 1), dass eine Tätigkeit als Zahnarzt ohne Abschluss einer universitären Ausbildung nicht mehr möglich sei; dem Beschwerdeführer wurde deshalb denn auch per sofort und unter Strafandrohung jegliche zahnärztliche Tätigkeit untersagt (act. 10.42). 4.3 Das Fehlverhalten der Prüfungskommission im Verlauf des Jahres 2008 ist somit einzig, aber immerhin kausal dafür, dass der Beschwerdeführer sich einerseits noch auf die Wiederholung der Prüfung in Pharmakologie und nach deren Bestehen auch noch auf den ersten Teil der mündlichen Schlussprüfung vorbereitet hat, die er dann zwar absolviert, aber aus eigenem Verschulden nicht bestanden hat. Vom Vorbereiten auf das einmal mögliche Wiederholen dieses Teils der Schlussprüfung wurde der Beschwerdeführer dann aber rechtzeitig durch das Schreiben vom 6. Mai 2009 abgehalten, zumal ihm dafür mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 ein Termin frühestens im Dezember 2009 in Aussicht gestellt wurde. Durch die Verfügung vom 10. Dezember 2009 wurde er dann definitiv von weiteren Prüfungsvorbereitungen abgehalten. Durch berechtigtes Vertrauen veranlasst und nicht mehr ohne Nachteil rückgängig zu machen sind somit einzig das Vorbereiten und Absolvieren der vorgenannten beiden Prüfungen anzuerkennen. Dagegen kann das Bezahlen der Prüfungsgebühren für diese beiden Prüfungen (im Betrag von Fr. 2'250.--) ohne Nachteil rückgängig gemacht werden. Die Vorinstanz muss dafür lediglich auf die mit Schreiben vom 6. Mai 2009 in Aussicht gestellte Rückerstattung dieser Gebühren behaftet werden. Sollte die Vorinstanz diesen Betrag dem Beschwerdeführer noch nicht zurück erstattet haben, so wird sie dies spätestens nach Rechtskraft dieses Urteils nachzuholen haben. 4.4 Zu prüfen bleibt, ob das Interesse des Beschwerdeführers an den nicht mehr ohne Nachteil rückgängig zu machenden Aufwendungen für das Absolvieren und Vorbereiten der beiden im Jahre 2008 noch absolvierten Prüfungen das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts überwiegt. 4.4.1 Der Beschwerdeführer macht eine Lernzeit von durchschnittlich vier Stunden pro Tag für das Lernen der Theorie sowie für die praktische Anwendung von sechs bis acht Stunden pro Werktag geltend. Einschränkend ist dazu festzuhalten, dass die praktische (operative) Seite 21 Ausbildung des Beschwerdeführers in der Praxis B___ nach den Angaben des Beschwerdeführers selber entlöhnt wurde, macht doch der Beschwerdeführer dafür einen Lohn von Fr. 5'500 pro Monat geltend (vgl. Beschwerdeschrift S. 16). Hingegen trifft dies für die geltend gemachten vier Stunden pro Tag, welche der Beschwerdeführer für das Lernen der prüfungsrelevanten Theorie geltend macht, naturgemäss nicht zu. Dem nach eigenen Angaben auch im Jahre 2008 vollzeitlich erwerbstätigen Beschwerdeführer ist auch ohne weiteres zuzugestehen, dass er diese vier Stunden grösstenteils zu Lasten seines Ehe- und Familienlebens aufgewendet hat. Nicht in Betracht fallen kann hingegen die unbestritten im Betrag von Fr. 2'250.-- bezahlten Prüfungsgebühren, weil diese nach dem oben Gesagten ohne Nachteil zurückzuerstatten sind. Das Vertrauensinteresse umfasst somit im Wesentlichen nur den Vorbereitungsaufwand für die im Jahre 2008 noch absolvierten zwei Prüfungen. 4.4.2 Dem steht das öffentliche Interesse an der richtigen Durchführung des seit 1.9.2007 bzw. 1.1.2008 geltenden Bundes- und kantonalen Gesundheitsrechts gegenüber. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, dass im Gesundheitswesen nur fähige Personen tätig sind, und dass insbesondere die Zahnärzte und Zahnärztinnen aufgrund einer universitären Ausbildung sowie beruflichen Weiter- und Fortbildung den nunmehr vom Bundesgesetzgeber bestimmten fachlichen und beruflichen Qualitätsanforderungen genügen. Diesen Anforderungen des MedBG vermag der Beschwerdeführer nicht zu genügen, nachdem er bis zu dessen Inkrafttreten weder die kantonale Approbation erlangt noch seither eine anerkannte universitäre Ausbildung abgeschlossen hat. Dazu kommt, dass er mittlerweile nicht einmal mehr den altrechtlichen, im aufgehobenen GG und der ebenfalls aufgehobenen Gesundheitsverordnung (vom 8. Dezember 1986, aGG VO) verankerten Anforderungen genügt. Denn nach Art. 35 aGG VO verfällt die Approbation, wenn ein kantonal approbierter Zahnarzt seinen Beruf mehr als drei Jahre nicht mehr ausübt. Die Approbation konnte nach einem solchen Unterbruch selbst nach altem Recht erst wieder durch das Bestehen der Zulassungsprüfung nach Art. 10 bis aGG erlangt werden. Der Beschwerdeführer hat diese Frist von drei Jahren längst überschritten. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass ihm seit der Eröffnung der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 10. Dezember 2009 jegliche zahnärztliche Tätigkeit untersagt ist, und er somit die ihm mit Bewilligung vom 14. November 2005 noch bewilligte operative Ausbildung schon vor Jahren abbrechen musste. Der Beschwerdeführer ist denn auch nach eigenen Angaben in der Praxis B___ seit Dezember 2009 nur noch administrativ tätig. Unter diesen Umständen besteht im heutigen Zeitpunkt ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass der Beschwerdeführer mangels hinreichender Ausbildung und nun auch mangels operativer Praxis von zahnärztlichen Arbeiten am Patienten ausgeschlossen bleibt. Dass der Seite 22 Beschwerdeführer im Jahre 2008 seine Ausbildung vorübergehend (gestützt auf behördliches Fehlverhalten) durch das Vorbereiten und Absolvieren von zwei Prüfungen wieder aufnahm, vermag als Vertrauensinteresse gegen das besonders gewichtige öffentliche Interesse an der Durchsetzung des geltenden Gesundheitsrechts unter den gegebenen Umständen bei weitem nicht aufzukommen. Daher ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer durch die in Aussicht gestellte Rückerstattung der Prüfungsgebühren (im Betrag von Fr. 2'250.---) nicht ganz, aber immerhin teilweise für die getätigten Aufwendungen schadlos gehalten wird. Bezüglich der nicht ohne Nachteil wieder rückgängig zu machenden Dispositionen (Vorbereiten von zwei Prüfungen) ist denn auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den zuletzt absolvierten ersten Teil der Schlussprüfung aus eigenem Verschulden nicht bestanden hat, so dass ihm insofern keine vorteilhaftere Handlungsalternative offen gestanden hätte, als sich auf diese Prüfung erneut vorzubereiten und sich damit dem Risiko eines definitiven Misserfolgs auszusetzen (auch dieser Prüfungsteil konnte altrechtlich nur einmal wiederholt werden). Dass das Wiederholen dieses Teil der Schlussprüfung reine "Formsache" gewesen wäre, wird vom Beschwerdeführer zwar behauptet, aber durch nichts belegt. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Ergebnis zum Schluss gekommen ist, dass das gewichtige öffentliche Interesse an der Durchsetzung des geltenden Medizinalrechts (MedBG und GG) das Vertrauensinteresse des Beschwerdeführers (soweit kausal und nicht ohne Nachteil reversibel) insgesamt überwiegt. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt und bezüglich Treu und Glauben somit durchwegs als unbegründet. 5. Soweit der Beschwerdeführer in Ziff. 5 beantragt, die bulgarische Urkunde sei nicht Gegenstand der Beschwerde, weshalb darauf nicht eingegangen werden soll, kann ihm höchstens insofern gefolgt werden, als durch bundesgerichtliches Strafurteil feststeht, dass der Beschwerdeführer eine gefälschte Bescheinigung der Universität Sofia beim Amt für Gesundheit einreichen liess, um eine Bewilligung für eine Tätigkeit als Assistent bei B___ zu erhalten. Damit hat er sich nach Art. 252 Strafgesetzbuch strafbar gemacht und wurde dafür zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 600.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen verurteilt. Dieser Sachverhalt ist für die nachgesuchte Zulassung zur altrechtlichen Prüfung und Berufsausübung von Gesetzes wegen zu beachten, setzt doch Art. 15 aGG voraus, dass die Berufsausübung nur vertrauenswürdigen Personen zu gestatten ist und dass die Kandidaten ihrer Anmeldung ein Leumundszeugnis und einen Vorstrafenbericht beizulegen haben. Dem Beschwerdeführer kann somit nicht gefolgt werden, wenn er diese Verurteilung fälschlicherweise als unbeachtlich bezeichnet. Weil dem Beschwerdeführer bereits aus den oben genannten Gründen weder der Abschluss der Ausbildung noch altrechtlich die kantonale Approbation zuerkannt werden kann, kann Seite 23 indessen offen bleiben, ob das erwähnte Strafurteil angesichts der noch nicht abgelaufenen Probezeit den Begehren des Beschwerdeführers zusätzlich entgegensteht. 6. Zusammenfassend steht damit fest, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Da der Beschwerdeführer mit seinen Begehren entweder unterliegt oder darauf nicht eingetreten werden kann, ist in Anwendung von Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 VRPG sowie Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) dem Beschwerdeführer für dieses mit mehrfachem Schriftenwechsel doch recht aufwendige Verfahren eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.-- aufzuerlegen. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'250.-- ist anzurechnen. 8. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Das Begehren des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Entschädigung ist ausgangsgemäss abzuweisen. Seite 24 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.-- auferlegt. Der Kosten- vorschuss von Fr. 1'250.-- wird angerechnet. 3. Das Begehren des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit dessen Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) geführt werden, soweit dieses nicht die Fähigkeitsbewertung im Hinblick auf das Erlangen einer Berufsausübungsbewilligung zum Gegenstand hat (Art. 83 lit. t BGG). 5. Zustellung dieses Urteils an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz sowie das kantonale Amt für Gesundheit und nach Rechtskraft an die Kant. Gerichtskasse (im Dispositiv). Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. T. Bienz versandt am: 23.12.15 Seite 25