1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Gemeinde A___ wird die Nichtgenehmigung des Strassenreglements durch den Regierungsrat (vom 9. September 2014) einzig insofern aufgehoben, als der Bestimmung in Art. 24 Abs. 2 Strassenreglement die Genehmigung verweigert wurde und diese nunmehr erteilt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird verzichtet.