Im Übrigen kann auf die Beschwerde - aus den genannten Gründen - nicht eingetreten werden, weshalb es mit Ausnahme von Art. 24 Abs. 2 rStrR bei der Nichtgenehmigung bleibt. 5. Bei der Beschwerdeführerin wird in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 VRPG auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet. Seite 15 Demnach erkennt das Obergericht: