Seite 14 4.2 Zusammenfassend steht damit fest, dass die Beschwerde einzig hinsichtlich der Bestimmung in Art. 24 Abs. 2 rStrR gutgeheissen werden kann. Insofern ist die angefochtene Nichtgenehmigung aufzuheben und dieser Bestimmung ist die Genehmigung zu erteilen. Hingegen handelt es sich bei Art. 7 Abs. 2 und 3 rStrR um eine mit dem höherrangigen Recht nicht vereinbare Norm, weshalb die Beschwerde insofern abzuweisen ist. Im Übrigen kann auf die Beschwerde - aus den genannten Gründen - nicht eingetreten werden, weshalb es mit Ausnahme von Art.