Der Gemeinderat war in Verbindung mit den beiden Vorprüfungen jedenfalls in der Lage, sich mit den gerügten und von der Vorinstanz bestätigten Mängeln auseinanderzusetzen und die Beschwerde entsprechend detailliert zu begründen. Wenn er sich stattdessen ohne jede Bezugnahme auf die einzelnen Mängel mit der pauschalen Rüge begnügt, die Vorinstanz habe ihre Prüfungspflicht verletzt, so hat er erneut seine Begründungspflicht verletzt (vgl. oben E. 2.6).