Es muss der Genehmigungsbehörde erlaubt sein, auf die Vorprüfungen zu verweisen, zumal es sich hier um ein Verfahren zwischen Behörden und nicht um ein solches unter Beteiligung der nicht näher mit der Sache befassten Bürger handelt. Der Gemeinderat war in Verbindung mit den beiden Vorprüfungen jedenfalls in der Lage, sich mit den gerügten und von der Vorinstanz bestätigten Mängeln auseinanderzusetzen und die Beschwerde entsprechend detailliert zu begründen.