Wird diesem Grundsatz Rechnung getragen und ferner in Betracht gezogen, dass der Beschwerdeführerin in den zwei Vorprüfungen die diversen Mängel einlässlich erläutert wurden, so dürfen an die daran anschliessende (Nicht-)Genehmigung keine überhöhten Anforderungen an die Begründung gestellt werden. Es muss der Genehmigungsbehörde erlaubt sein, auf die Vorprüfungen zu verweisen, zumal es sich hier um ein Verfahren zwischen Behörden und nicht um ein solches unter Beteiligung der nicht näher mit der Sache befassten Bürger handelt.