Die Genehmigung von wesentlich geänderten Normen setzt dagegen immer einen Beschluss der unteren, die Genehmigung beantragenden Behörde voraus (A.R. Gadola, Der Genehmigungsentscheid als Anfechtungsobjekt in der Staats- und Verwaltungsrechtspflege, AJP 1993, S. 292). Wird diesem Grundsatz Rechnung getragen und ferner in Betracht gezogen, dass der Beschwerdeführerin in den zwei Vorprüfungen die diversen Mängel einlässlich erläutert wurden, so dürfen an die daran anschliessende (Nicht-)Genehmigung keine überhöhten Anforderungen an die Begründung gestellt werden.