Dabei gilt der Grundsatz als anerkannt, dass der Regierungsrat nur unwesentliche Mängel, so etwa Fehler stilistischer, redaktioneller oder formeller Art oder Unklarheiten bei der Regelung des Rechtsmittelweges, selbständig beheben und den Gemeindeerlass mit diesen Änderungen genehmigen darf. Die Genehmigung von wesentlich geänderten Normen setzt dagegen immer einen Beschluss der unteren, die Genehmigung beantragenden Behörde voraus (A.R. Gadola, Der Genehmigungsentscheid als Anfechtungsobjekt in der Staats- und Verwaltungsrechtspflege, AJP 1993, S. 292).