4.1 Die Genehmigung eines kommunalen Reglements durch den Regierungsrat hat als präventives Aufsichtsmittel eine summarische und provisorische Rechtskontrolle zur Folge, und schliesst eine spätere Überprüfung in einem abstrakten oder konkreten Normenkontrollverfahren durch eine Rechtsmittelinstanz nicht aus. Dabei gilt der Grundsatz als anerkannt, dass der Regierungsrat nur unwesentliche Mängel, so etwa Fehler stilistischer, redaktioneller oder formeller Art oder Unklarheiten bei der Regelung des Rechtsmittelweges, selbständig beheben und den Gemeindeerlass mit diesen Änderungen genehmigen darf.