Damit habe sie ihre Prüfungspflicht verletzt und die Nichtgenehmigung sei nur mangelhaft begründet. Daran anschliessend behielt sich die Beschwerdeführerin vor (C/10), im Schriftenwechsel weitere Beweismittel und rechtliche Argumente beizubringen. In ihrer Replik finden sich dann aber dazu keinerlei weitere Argumente oder Beweismittel. Dazu ist folgendes festzuhalten: