Sie empfahl der Beschwerdeführerin ausdrücklich, diese Mängel unter Zuhilfenahme der beiden Vorprüfungsberichte zu beheben. Die Beschwerdeführerin lässt zu diesen insbesondere das Strassenverzeichnis, die Einteilung und Übernahme von Privatstrassen, die Benützungsgebühren, den Winterdienst und die Kostenteilung betreffenden Mängeln einzig pauschal rügen (C/9), dass die Vorinstanz diese unbesehen vom DBU übernommen habe. Damit habe sie ihre Prüfungspflicht verletzt und die Nichtgenehmigung sei nur mangelhaft begründet.