Seite 13 4. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz nebst den beiden, eben in Erw. 2 und 3 erwähnten gewichtigen Mängeln noch diverse andere materielle und formelle Mängel unter Hinweis auf die Ausführungen in den beiden Vorprüfungsberichten (vom 10.3 und 24.4.2014) beurteilt und bestätigt. Sie empfahl der Beschwerdeführerin ausdrücklich, diese Mängel unter Zuhilfenahme der beiden Vorprüfungsberichte zu beheben.