Diesen Anforderungen genügt Art. 24 rStrR, steht es doch den Normadressaten wahlweise offen, sich entweder für die Minimalbeiträge nach Abs. 1 oder aber für die höheren Beiträge zu entscheiden, wofür sie dann aber die genannten besonderen Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllen müssen. Der nach Sinn und Zweck somit zu engen Auslegung des Art. 81 StrG durch die Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb die Nichtgenehmigung des Art. 24 Abs. 2 rStrR antragsgemäss aufzuheben und die Genehmigung insofern zu erteilen ist.