Eine Vereinheitlichung der Vergabe der allenfalls höheren Gemeindebeiträgen ist für das Erreichen der kantonalen Zielsetzung grundsätzlich nicht erforderlich. Dies lässt darauf schliessen, dass die Gemeinden die Beitragshöhe autonom festlegen können, sobald sie Unterhaltsbeiträge über dem Minimalsatz ausrichten und den Privaten aber auch die Möglichkeit offen stehen muss, den Minimalsatz ohne Bindung an zusätzliche kommunale Bedingungen erhalten zu können. Diesen Anforderungen genügt Art.