O., S. 39 zu Art. 82, der dem heutigen Art. 81 StG entspricht). Die angestrebte Weitergabe der aus der LSVA und den Strassenverkehrssteuern stammenden Gelder an die genannten Dritten ist erfüllt, wenn die Gemeinde sich auf die Ausrichtung der gesetzlichen Minimalbeiträge beschränkt. Eine Vereinheitlichung der Vergabe der allenfalls höheren Gemeindebeiträgen ist für das Erreichen der kantonalen Zielsetzung grundsätzlich nicht erforderlich.