Sinn und Zweck dieser Bestimmung ergibt sich aus den Erläuterungen des Departements Bau und Umwelt zur Totalrevision Strassengesetz (vom 2. Dezember 2008): Demnach erhalten die Gemeinden vom Kanton Beiträge für den Bau und Unterhalt der öffentlichen Strassen - aber nicht nur für die Gemeindestrassen, sondern auch für die öffentlichen Strassen im privaten Eigentum. Von diesen Geldern sollen auch Dritte profitieren, wenn sie ihre Privatstrassen der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen oder wenn Flurgenossenschaften Erschliessungsaufgaben von der Gemeinde übernehmen. Entsprechend wurden in Abs. 1 lit. a-d Minimalsätze festgelegt (a.a.O., S. 39 zu Art.