Vom Wortlaut her erlaubt diese Bestimmung den Gemeinden für einzelne Strassenklassen auch über dem Minimalsatz liegende Beiträge an den Unterhalt vorzusehen. Abgesehen vom Minimalsatz bleibt den Gemeinden überlassen, nach welchen Kriterien sie gegebenenfalls einen höheren Beitragssatz zusprechen. Verlangt ist nur, dass sie diese in ihrem Reglement festlegen. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ergibt sich aus den Erläuterungen des Departements Bau und Umwelt zur Totalrevision Strassengesetz (vom 2. Dezember 2008):