3.1 Nach Art. 81 StrG leistet die Gemeinde an den betrieblichen und baulichen Unterhalt von öffentlichen Strassen im privaten Eigentum Beiträge, welche bei Sammelstrassen minimal 50%, bei Erschliessungsstrassen minimal 15%, bei land- und forstwirtschaftlichen Güterstrassen minimal 10% und bei separaten Wegen minimal 15% betragen. Den konkreten Beitragssatz legen die Gemeinden im Reglement fest (Abs. 2). Vom Wortlaut her erlaubt diese Bestimmung den Gemeinden für einzelne Strassenklassen auch über dem Minimalsatz liegende Beiträge an den Unterhalt vorzusehen.