81 StrG geregelt. Weil die Gemeinde in Art. 24 Abs. 2 StrR aber höhere Beiträge an den Unterhalt vorgesehen habe, sei sie berechtigt, diese weitergehenden Gemeindebeiträge an Bedingungen zu knüpfen. Die höheren Beiträge werden nach Abs. 2 (und laut Edikt) dann ausgerichtet, wenn ein Perimeter die Kostenverteilung nach dem wirtschaftlichen Sondervorteil regelt, wenn die Strassen in der Bauzone liegen oder wenn diese von grosser lokaler Bedeutung sind. Ge-