3. Die Vorinstanz betrachtet die in Art. 24 Abs. 2 rStrR vorgesehene Anknüpfung der kommunalen Beiträge an den Unterhalt der öffentlichen Strassen und Wege im privaten Eigentum an das Bestehen eines Perimeters (gemäss Art. 22 rStrR bzw. Art. 79 und 82 StrG) als nicht zulässig. Ihrer Auffassung nach sei für die Beitragspflicht nach Art. 81 StrG nicht relevant, wie die privaten Grundeigentümer oder eine Flurgenossenschaft ihre Unterhaltsbeiträge verlegen würden. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, in Art. 24 Abs. 1 rStrR sei der gesetzliche Mindestbeitrag im Sinne von Art. 81 StrG geregelt.