2.6 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei auch bezüglich Art. 2 Abs. 3 StrG die Nicht-Anwendbarkeit festzustellen, hat sie es vor Obergericht durchwegs unterlassen, dieses Begehren zu begründen. Das Gericht ist nicht gehalten, in den bei den Vorinstanzen eingereichten Eingaben der Beschwerdeführerin nach einer allfälligen Begründung zu suchen (vgl. AR GVP 24/2012, Nr. 3586). Auch aus diesem Grund ist auf das Art. 3 Abs. 3 StG betreffende Feststellungsbegehren nicht einzutreten.