Wie die volle Entschädigung bei einer Uneinigkeit auch über die Bemessung festzulegen ist, bestimmt ebenfalls das kantonale Enteignungsgesetz (in Art. 20). Weil damit das Verfahren der Widmung einer Privatstrasse zum Gemeingebrauch bis in alle Einzelheiten durch kantonales Gesetzesrecht bestimmt ist, steht fest, dass die Vorinstanz der davon abweichenden kommunalen Regelung (Art. 7 Abs. 2 und 3 rStrR) jedenfalls zu Recht die Genehmigung verweigert hat. In diesem Hauptpunkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.