Bei der nach kantonalem Recht für die zwangsweise Errichtung einer Dienstbarkeit vorbehaltenen formellen Enteignung ist zweifellos eine volle Entschädigung geschuldet (statt vieler: vgl. Vallender/Hettich, St. Galler Kommentar, N 57 zu Art. 26 BV). Wie die volle Entschädigung bei einer Uneinigkeit auch über die Bemessung festzulegen ist, bestimmt ebenfalls das kantonale Enteignungsgesetz (in Art. 20).